Öffnungszeitenverordnung 2008; Änderung
LGBLA_SA_20210129_8Öffnungszeitenverordnung 2008; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 77/2016, wird geändert wie folgt:
„(4) Für die Dauer eines Verbots des Betretens von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gilt Abs 1 nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, für Reiseandenken, den notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), für Artikel zur persönlichen Hygiene und für Artikel des Trafiksortiments in den von einem solchen Verbot betroffenen Wintersportorten.“
„(10) § 7 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2021 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
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