4. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen; Änderung
LGBLA_SA_20210115_44. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in Verbindung mit § 13 Abs 1 der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die 4. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen, LGBl Nr 1/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird in der Überschrift und im Einleitungssatz das Datum „17. Jänner 2021“ durch das Datum „24. Jänner 2021“ ersetzt.
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Überschrift wird das Datum „18. Jänner 2021“ durch das Datum „25. Jänner 2021“ ersetzt.
2.2. Der Einleitungssatz lautet: „Abweichend von § 13 Abs 1 der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21 wird von 25. Jänner 2021 bis längstens zum Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 für folgende landwirtschaftliche Schulen die Anwendung des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes der genannten Verordnung (Ampelphase „Orange“) angeordnet:“
„(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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