Salzburger Pflegegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20201229_144Salzburger Pflegegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2020, wird geändert wie folgt:
(1) Das Salzburger Pflegegesetz findet keine Anwendung auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie auf Einrichtungen zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz.
(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund
(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.“
2.1. Im Abs 7 entfällt der zweite Satz.
2.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 144/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.“
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