Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20201228_140Landesbeamten-Pensionsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37g betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 37g wird eingefügt:
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2021 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
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(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2021 um 3,5 % erhöht.“
„(20) § 37h in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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