Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2021
LGBLA_SA_20201223_137Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 6 Abs 3, 10 Abs 7, 13 Abs 1 und 47 Abs 4 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2021:
€ 949,46;
€ 664,62;
€ 427,26;
€ 199,39.
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2021:
€ 113,93;
€ 85,45;
€ 56,97;
€ 28,48;
€ 170,90.
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2021:
€ 85,45;
€ 170,90.
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2021:
€ 189,89;
€ 104,44.
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2021 € 189,89.
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