Durchführungsverordnungen zum SUG; Erlassung Durchführungsverordnungen zum MSG; Aufhebung
LGBLA_SA_20201221_131Durchführungsverordnungen zum SUG; Erlassung Durchführungsverordnungen zum MSG; AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 11 Abs 3 und 15 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird verordnet:
(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag (§ 11 Abs 1 SUG) der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 SUG als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag). Der erweiterte Wohngrundbetrag ist mit dem tatsächlichen Wohnbedarf sowie mit dem höchstzulässigen Wohnungsaufwand begrenzt.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke unter Bedachtnahme der regionalen Verhältnisse wie folgt festgesetzt:
Personen im Haushalt
Stadt
Salzburg
in €
Salzburg-
Umgebung
in €
Hallein
in €
St. Johann im Pongau
in €
Zell am See
in €
Tamsweg
in €
1
605,00
594,00
583,00
566,50
566,50
517,00
2
715,00
702,00
689,00
669,50
669,50
611,00
3
880,00
864,00
848,00
824,00
824,00
752,00
4
990,00
972,00
954,00
927,00
927,00
846,00
5
1.100,00
1.080,00
1.060,00
1.030,00
1.030,00
940,00
6
1.210,00
1.188,00
1.166,00
1.133,00
1.133,00
1.034,00
7
1.265,00
1.242,00
1.219,00
1.184,50
1.184,50
1.081,00
8
1.320,00
1.296,00
1.272,00
1.236,00
1.236,00
1.128,00
9
1.375,00
1.350,00
1.325,00
1.287,50
1.287,50
1.175,00
10
1.430,00
1.404,00
1.378,00
1.339,00
1.339,00
1.222,00
11
1.485,00
1.458,00
1.431,00
1.390,50
1.390,50
1.269,00
ab 12
1.540,00
1.512,00
1.484,00
1.442,00
1.442,00
1.316,00
(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einer Toilette bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:
(4) Werden Unterkünfte von Personen bereitgestellt, die zum Kreis der gegenüber den Hilfesuchenden gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen gehören, entspricht der höchstzulässige Wohnungsaufwand – abweichend zu den Abs 2 bzw Abs 3 – der Höhe des Wohngrundbetrags gemäß § 11 Abs 1 SUG.
Allfällige (erweiterte) Wohnbeihilfen im Sinn des § 6 Abs 1 SUG schmälern vorrangig die Hilfe für den Wohnbedarf. Die Wohnbeihilfe wird vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand, im Fall niedrigerer tatsächlicher Wohnkosten jedoch von diesen in Abzug gebracht; die Differenz sind die anrechenbaren Wohnkosten.
(1) Die anrechenbaren Wohnkosten sind gleichmäßig auf alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufzuteilen (Kopfquote).
(2) Abweichend zu Abs 1 gilt für Bedarfsgemeinschafen:
(3) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, vermindern sich die anrechenbaren Wohnkosten auf den Betrag, der dem Anteil aller unterstützen Personen gemäß den Abs 1 und 2 entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich
(1) Der Träger der Sozialunterstützung kann im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten Hilfesuchenden, bei denen der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag liegt, Leistungen für den Wohnbedarf bis zum höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß § 1 Abs 2 bzw 3 gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.
Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere Leistung gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2011 über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – MSV-W), LGBl Nr 12/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2012, außer Kraft. Auf Anträge zur Gewährung von Hilfeleistungen, die in den Geltungsbereich des § 47 Abs 2 SUG fallen, ist die MSV-W weiter anzuwenden.
Auf Grund des § 15 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird verordnet:
(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt SUG erhalten, kann der Träger der Sozialunterstützung zur Vermeidung von Härten zusätzliche Leistungen für Sonderbedarfe (§§ 3 bis 7) erbringen. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht, soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Eine Heranziehung von Ersparnissen und sonstigem Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 4 SUG unterbleibt:
(3) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 SUG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.
(4) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.
Die Zusatzleistungen für Sonderbedarfe können einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend gewährt werden. Sie sind ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen, wobei § 15 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 3 zweiter Satz SUG zur Anwendung gelangt.
Aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder können als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs Sachleistungen in Höhe von bis zu 62,5 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.
(1) Für Familien mit Kindern können Sachleistungen gewährt werden:
(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Sachleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lässt.
(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Sachleistungen gewährt werden für:
(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.
(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG.
(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn:
Personen im Haushalt
Stadt Salzburg
in €
Salzburg-Umgebung
in €
Hallein
in €
St Johann im Pongau
in €
Zell am See
in €
Tamsweg
in €
1
495,00
484,00
473,00
456,50
456,50
407,00
2
585,00
572,00
559,00
539,50
539,50
481,00
3
720,00
704,00
688,00
664,00
664,00
592,00
4
810,00
792,00
774,00
747,00
747,00
666,00
5
900,00
880,00
860,00
830,00
830,00
740,00
6
990,00
968,00
946,00
913,00
913,00
814,00
7
1.035,00
1.012,00
989,00
954,50
954,50
851,00
8
1.080,00
1.056,00
1.032,00
996,00
996,00
888,00
9
1.125,00
1.100,00
1.075,00
1.037,50
1.037,50
925,00
10
1.170,00
1.144,00
1.118,00
1.079,00
1.079,00
962,00
11
1.215,00
1.188,00
1.161,00
1.120,50
1.120,50
999,00
ab 12
1.260,00
1.232,00
1.204,00
1.162,00
1.162,00
1.036,00
(5) Für angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Sachleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und die Voraussetzungen des Abs 4 erfüllt sind.
(1) Für die Anschaffung und für unbedingt erforderliche Reparaturen von Hausrat (Möbel und Haushaltsgeräte) können Sachleistungen gewährt werden, wenn der Hausrat kostengünstig und für den Haushalt oder die Haushaltsführung unerlässlich ist. Zu den unerlässlichen Haushaltsgeräten zählen:
(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.
(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:
(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.
Zusatzleistungen zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen) können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine soziale Gefährdung oder eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestsicherungs-verordnung-Sonderbedarfe, LGBl Nr 29/2011, außer Kraft.
Auf Grund des § 19 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird verordnet:
(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 SUG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Sozialunterstützung Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch
(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes SUG oder neben solchen gewährt werden.
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden:
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.
(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen, LGBl Nr 43/2011, außer Kraft.
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