Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018; Änderung
LGBLA_SA_20201221_129Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 37/2019, wird geändert wie folgt:
„(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 129/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
2.1. TP 6 lautet:
„
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
6
Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren in der Straßenverkehrsordnung 1960, in Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960, im Schifffahrtsgesetz oder in Verordnungen auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes festgelegten Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten oder die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs 3 StVO 1960
a) bis zur Dauer einer Woche
b) bis zur Dauer eines Monats
c) für die Dauer von mehr als einen Monat
30 €2
10 €1
40 €1
80 €1
Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren im § 42 StVO 1960 festgelegten oder in einer Verordnung auf der Grundlage des § 42 StVO 1960 erlassenen Verkehrsbeschränkungen oder -verboten oder von in sonstigen Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassenen Verkehrsbeschränkungen oder -verboten für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg
a) bis zur Dauer einer Woche
b) bis zur Dauer eines Monats
c) für die Dauer von mehr als einen Monat
40 €1
80 €1
“
160 €1
2.2. Im Abschnitt „Raumordnung und Bauen“:
2.2.1. TP 25 lautet:
„
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
Höchstbetrag
25
Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung (einschließlich der nachfolgenden Genehmigung von geringfügigen Abweichungen)
100 €
30 €4a
5.000 €
“
2.2.2. In den Anmerkungen wird nach der Anmerkung 4 eingefügt:
2.3. Im Abschnitt „Gesundheitswesen“ wird nach TP 37 Z 2 angefügt:
„
(37)
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)
150 €
Bewilligung zur Einbringung der Asche außerhalb des Friedhofs in einen festen Gegenstand (§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG)
150 €
“
2.4. Im Abschnitt „Land- und Forstwirtschaft“:
2.4.1. TP 41 lautet:
„
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
Höchstbetrag
41
Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen (Art 4 Verordnung (EU) 2016/1012)
400 €
90 €a
Genehmigung eines Zuchtprogramms (Art 8 Verordnung (EU) 2016/1012)
600 €
120 €a
90 €c
Genehmigung wesentlicher Änderungen eines Zuchtprogramms durch Bescheid (Art 9 Verordnung (EU) 2016/1012)
200 €
120 €b
90 €c
“
2.4.2. In den Anmerkungen wird vor der Anmerkung 1 eingefügt:
2.5 In der TP 50:
2.5.1. In der Z 2 entfällt die Wortfolge „oder des Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994)“.
2.5.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „oder des Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994)“.
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