Geschäftsordnung der Landesregierung; Änderung
LGBLA_SA_20201218_126Geschäftsordnung der Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 101/2020, wird geändert wie folgt:
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
„(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.“
Im § 7 Abs 1 Z 9a wird nach dem Wort „Landes“ die Wortfolge „mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto“ angefügt.
Im § 16 wird angefügt:
„(15) Die §§ 3 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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