Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20201120_115Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 65a Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO, LGBl Nr 58/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 59/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 18a betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
§ 18a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im Kinderbetreuungsjahr 2020/2021 kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen abweichend von § 25 Abs 4 S. KBBG die Betreuung einer Gruppe auch einer Zusatzkraft, die eine mindestens dreimonatige Dienstzeit aufweist, übertragen werden
Für den Zeitraum vom 15. März bis 31. August 2020 besteht eine Verpflichtung des (Tageseltern)Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen bei den Erziehungsberechtigten nur insofern, als deren Kinder tatsächlich die Einrichtung besuchen. Sofern keine Verpflichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen besteht, stellt deren Nichteinhebung auch keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Fördermitteln gemäß § 56 Abs 1 Z 2 S. KBBG dar.“
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a und 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2020 treten mit 21. November 2020 in Kraft.“
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