Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung
LGBLA_SA_20201117_111Salzburger Tourismusgesetz 2003; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 10 wird angefügt:
„(6) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann abweichend von Abs 4 im Jahr 2020 auf die Einberufung der Vollversammlung verzichtet werden. In diesem Fall ist die Vollversammlung des Jahres 2020 zusammen mit der Vollversammlung des Jahres 2021 abzuhalten.“
(1) Der Vorstand kann im Jahr 2020 für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen.
(2) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einberufung der Vollversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.
(3) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie spätestens am Tag der Abstimmung ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch zur Post geben oder in den Briefkasten des Tourismusverbandes einwerfen müssen, um von ihrem Stimmrecht wirksam Gebrauch zu machen. § 10 Abs 3 und 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Der Tourismusverband kann vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs 2) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs 3) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.“
„(5) Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Abs 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.“
„(17) Die §§ 10 Abs 6, 10a und 29 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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