Salzburger Stadtrecht 1966; Änderung
LGBLA_SA_20201022_103Salzburger Stadtrecht 1966; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 20a betreffende Zeile:
§ 20a lautet:
(1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.
(2) Auf Antrag der Fraktion gebührt ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teilbetrag der Fraktionsförderung an Stelle der Fraktion einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei (Parteienförderung). Die näheren Bestimmungen zur Antragstellung sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.
(3) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktions- und Parteienförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
(4) Die Fraktions- und Parteienförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktions- und Parteienförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktions- und Parteienförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion bzw von der politischen Partei namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(5) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen und jene Parteien, die gemäß Abs 2 Förderungsmittel erhalten haben, die Belege für die Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes
(1) § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten gilt für die Aufteilung von Mitteln der Fraktionsförderung folgendes:
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