Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20201021_98Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ-AnerG, LGBl Nr 35/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird der 5. Abschnitt durch folgenden Bestimmungen ersetzt:
Im § 1 Abs 1 wird in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
§ 17 Abs 5 lautet:
„(5) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg über diese Meldung zu informieren.“
Im § 23 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art 10 Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10).“
Der 5. Abschnitt wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, durchzuführen, wenn diese
(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung der Übereinstimmung des Gesetzesvorschlages bzw des Verordnungsentwurfes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
(3) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
(4) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn ein Gesetzesvorschlag oder der Entwurf einer Verordnung der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Salzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
(3) Gesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.
(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen
(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis ist aufzunehmen:
(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.
(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
(3) Im Rahmen des Abs 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden Anforderungen:
(4) Im Fall von Regelungen nach § 26 Abs 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
(1) Gesetzesvorschläge gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und Verordnungsentwürfe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren auf Grund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht statt, so ist der Gesetzesvorschlag möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzesvorschlag weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzesvorschlag berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) Für Gesetzesvorschläge im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nach deren Durchführung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen sind. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer je nach Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz, LGBl Nr 51/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2012, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 19 und 21, unberührt.
(3) Die §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 3, 4, 6 und 8, 22 Abs 3, 23 Abs 1 und (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Die §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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