Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
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Auf Grund der §§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 5 Abs 1, 7 Abs 2, 4 und 5 und 11 Abs 3 letzter Satz des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung sowie der §§ 5 Abs 3, 15 Abs 1 und 6, 18 und 43a Abs 2, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die vom Geltungsbereich des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 erfassten Schulen bleiben geschlossen. Dies gilt nicht für die politischen Bezirke Tamsweg und Zell am See.
(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden vorbehaltlich Abs 2 und 3 nicht zulassen.
(2) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.
(1) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sowie Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis und solche im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung anderer statutarisch festgelegter Vereinszwecke als der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen, sind vorbehaltlich Abs 3 bis 5 untersagt.
(2) Bei Kultur- und Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt.
(3) § 10 Abs 11 und § 11 Abs 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV, BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 446/2020, bleiben unberührt. Zum Wohnen ungeeignete Keller, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Ställe udgl gelten jedenfalls nicht als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs 11 Z 1 COVID-19-MV.
(4) Kultur- und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer sowie Veranstaltungen, deren Charakter die Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen ausschließt, bleiben auch ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
(5) Begräbnisse sind mit einer Höchstzahl von 100 teilnehmenden Personen zulässig. § 10 Abs 2 bis 5a COVID-19-MV gelten nicht. Unter Begräbnis ist das Zusammenkommen mehrerer Personen anlässlich des Ablebens eines Menschen an dessen letzter Ruhestätte oder im Rahmen einer Verabschiedung beim Bestattungsunternehmen zu verstehen. In Bezug auf den Leichenschmaus kommt in einer Betriebsstätte des Gastgewerbes § 6 COVID-19-MV, ansonsten § 10 COVID-19-MV zur Anwendung.
(1) Institutionelle Einrichtungen der Kinderbildung- und -betreuung (§ 4 Z 2 S.KBBG) dürfen vorbehaltlich Abs 2 in allen Gemeinden des politischen Bezirks Hallein während der Betriebszeiten abgesehen von Notfällen nur vom Personal und den betreuten Kindern betreten werden.
(2) Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Einrichtungen nach Abs 1 betreten, um ihr Kind oder das von ihnen beaufsichtigte Kind in die dortige Betreuung zu übergeben und wieder abzuholen.
(1) Veranstaltungen sind vorbehaltlich Abs 2 und 3 in allen Gemeinden des politischen Bezirks Hallein untersagt.
(2) § 3 Abs 3 und 5 kommen zu Anwendung.
(3) Gruppentrainings von Spitzensportlern (§ 3 Z 8 BSFG 2017) bleiben nach Maßgabe der COVID-19-MV zulässig.
(1) Das Betreten und Befahren des Gemeindegebiets Kuchl ist vorbehaltlich Abs 2 und 4 verboten.
(2) Zulässig bleiben:
(3) Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Abs 2 Z 1 bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2 L-BG) und nach Maßgabe des Abs 4 zulässig.
(4) § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-MV bleiben unberührt.
(5) Das Vorliegen von Gründen gemäß Abs 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6 COVID-19-MG) glaubhaft zu machen.
Der Standort Kuchl der Fachhochschule Salzburg bleibt geschlossen.
Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nicht zulassen. Dies gilt nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.
Das Haus der Senioren Kuchl darf von betriebsfremden Personen abgesehen von Notfällen und Zwecken der medizinischen Versorgung und Palliativbetreuung nicht betreten werden.
Der private Wohnbereich darf nur zu den in § 5 Abs 2 COVID-19-MG und § 6 Abs 3 festgelegten Zwecken sowie zum Betreten und Befahren von eigenen Liegenschaften in der Gemeinde sowie von jener Liegenschaft, zu der der private Wohnbereich gehört, verlassen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. September 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, LGBl Nr 95/2020, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Gesundheitsbehörde vom 12. Oktober 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Hallein, außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen im politischen Bezirk Hallein wegen Gefahr in Verzug nicht ausgeübt werden. Im übrigen Landesgebiet dürfen solche Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs 6 EpiG).
(4) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft. § 10 tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft.
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