Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
LGBLA_SA_20200924_94Fraham-Aag-Zellhof – EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 19 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Diese Verordnung dient der Erhaltung des Gebietes als Lebensraum für
Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
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