LGBLA_SA_20200821_88•Unterkunftsregisterverordnung
LGBLA_SA_20200821_88UnterkunftsregisterverordnungGazette21.08.2020
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}Auf Grund des § 9 Abs 1 und 6 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Das Formular, welches gemäß § 9 Abs 1 SNAG von den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern für die Anzeige der beabsichtigten Zurverfügungstellung einer Unterkunft, der Beendigung der Zurverfügungstellung oder der wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit zu verwenden ist (Anzeigeformular), hat Felder für folgende Angaben zu enthalten:
Die Abgabenbehörde hat auf dem Formular das Einlangen der Anzeige zu bescheinigen und eine Kopie davon der die Anzeige erstattenden Person auszuhändigen oder an die Wohnadresse bzw den Sitz der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers zu übermitteln.
Das von der Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs 2 SNAG zu führende Unterkunftsregister hat folgende Struktur aufzuweisen:
(1) Die gemäß § 9 Abs 2 SNAG für angezeigte Unterkünfte zu vergebende Registrierungsnummer hat die Struktur „XXXXX – YYYYYY – ZZZZ“ aufzuweisen.
(2) Die Bestandteile der Registrierungsnummer sind:
(3) Die Vergabe der Registrierungsnummer hat für jede Unterkunft mit eigenständiger Adresse zu erfolgen, wobei als eigenständige Adresse auch eine unterschiedliche Tür- bzw Topnummer bei gleicher Hausnummer gilt. Für Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse ist nur eine Registrierungsnummer zu vergeben.
(4) Bereits einmal vergebene Registrierungsnummern dürfen kein weiteres Mal vergeben werden.
(5) Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde.
Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.