Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee; Änderung
LGBLA_SA_20200805_86Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 76/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Einleitungssatz wird das Wort „Fahrzeuge“ durch die Worte „Fahrten oder Fahrzeuge“ ersetzt.
1.2. In der ersten Spalte der Tabelle:
1.2.1. In der ersten Zeile wird das Wort „Fahrzeuge“ durch die Wortfolge „Fahrten oder Fahrzeuge“ ersetzt.
1.2.2. In der zweiten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Fahrten des Bundesheeres“ ersetzt.
1.2.3. In der dritten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge der Bundespolizei“ durch die Wortfolge „Fahrten der Bundespolizei“ ersetzt.
1.2.4. In der vierten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge der Feuerwehr“ durch die Wortfolge „Fahrten der Feuerwehr“ ersetzt.
1.2.5. In der fünften Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“ durch die Wortfolge „Fahrten des Rettungsdienstes“ ersetzt.
1.2.6. In der sechsten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge des gewässerkundlichen Dienstes“ durch die Wortfolge „Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes“ ersetzt.
1.2.7. In der siebenten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge zur Seenreinhaltung“ durch die Wortfolge „Fahrten zur Seenreinhaltung“ ersetzt.
1.2.8. In der achten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge bei Veranstaltungen“ durch die Wortfolge „Fahrten bei Veranstaltungen“ ersetzt.
1.2.9. In der neunten Zeile wird die Wortfolge „Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten“ durch die Wortfolge „Fahrten zur Vornahme von Arbeiten“ ersetzt.
1.2.10. In der die „Fahrzeuge, die Sportruderboote bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten“ betreffenden Zeile entfällt in der Spalte „Z 3“ die Anmerkung „X“.
1.2.11. In der die „Fahrzeuge der gewerbebehördlich berechtigten Bootsbauer (Bootsbau uneingeschränkt) mit dem Standort in einer Gemeinde am See“ betreffenden Zeile entfällt in der Spalte „Z 3“ die Anmerkung „X“.
Im § 10 lauten die Z 1 und 2:
Im § 11 wird angefügt:
„(4) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2020 treten mit 6. August 2020 in Kraft.“
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