Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20200730_80Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 Abs 8 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz (S.KJHG), LGBl Nr 32/2015, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 130/2017, wird geändert wie folgt:
1a. Im § 3 entfällt die Wortfolge „entsprechend dem § 10 Abs 1 S.KJHG“.
§ 4 Abs 3 lit a lautet:
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 Z 1 wird das Wort „Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ ersetzt.
3.2. Abs 4 lautet:
„(4) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz und die Kostenbestandteile nach Abs 1 Z 2 bis 7 in einem monatlichen allgemeinen Kostensatz zusammenzufassen. Die Kalkulationsbestandteile für das Reinigungspersonal und das Kraftfahrzeug entfallen. Die sich aus § 6 Abs 5 ergebenden Raum- und Strukturkosten werden im Rahmen des § 14 Z 2 abgegolten.“
4.1. Im Abs 2 entfallen in der Z 4 der Klammerausdruck „(§ 5 Abs 4)“ und in der Z 5 der Klammerausdruck „(§ 5 Abs 5)“.
4.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge „je beschäftigtem Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „je beschäftigter Dienstnehmerin und je beschäftigtem Dienstnehmer“ ersetzt.
4.3. Im Abs 7 wird das Wort „Dienstnehmern“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern“ ersetzt.
5.1. Abs 1 lautet:
„(1) Bei der Bemessung des Personalbedarfs ist von einer durchschnittlichen Netto-Jahresarbeitszeit einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers von 1.560 Stunden auszugehen.“
5.2. Im Abs 2 wird das Wort „Arbeitszeitbedarfs“ durch das Wort „Betreuungszeitbedarfs“ ersetzt.
5.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „zum Jugendamt“ durch die Wortfolge „zur Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
5.4. Im Abs 4 wird die Wortfolge „Die gemäß Abs 2 und 3 berechnete jährliche Gesamtbetreuungszeit“ durch die Wortfolge „Der gemäß Abs 2 und 3 berechnete jährliche Arbeitszeitbedarf“ ersetzt.
5.5. Abs 5 lautet:
„(5) Innerhalb des gemäß Abs 2 und 3 berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs ist eine Verschiebung zwischen den einzelnen Bestandteilen im Ausmaß von höchstens 10 % des berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs nach pädagogischer Notwendigkeit und betrieblicher Struktur zulässig.“
5.6. Im Abs 7 wird das Wort „Zeitbedarf“ durch das Wort „Arbeitszeitbedarf“ ersetzt.
§ 14 Z 2 lautet:
Im § 15 wird angefügt:
„(4) Bei privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die bei den zentralen Verwaltungskosten je Betreuungsplatz den Wert von 36 % des Richtsatzes (durchschnittliche zentrale Verwaltungskosten je Platz) unterschreiten, kann auf Grund eines Mehraufwandes bei der pädagogischen Leitung ein Betrag in Höhe von 36 % des Richtsatzes je Platz veranschlagt werden.“
Im § 17 Abs 3 lit e wird das Wort „Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ ersetzt.
Im § 19 lautet der erste Satz: „Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung hat insbesondere folgende Umstände der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen:“
Nach § 19 wird eingefügt:
(1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben auf von der Landesregierung entwickelte und weiterentwickelte pädagogische Qualitätsstandards Bedacht zu nehmen.
(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger der Einrichtung zumindest alle fünf Jahre zu evaluieren. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Evaluierung in Kenntnis zu setzen.“
„(2) Die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, ist in Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, zulässig, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Pflege und Erziehung Minderjähriger in Wohneinrichtungen nachweisen können. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diesen Nachweis nicht erbringen können, dürfen befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich verpflichten, eine ihrem Einsatz entsprechende Qualifikation gemäß § 5 zu erwerben.“
„(5) Die §§ 3, 4 Abs 3, 8 Abs 1 und 4, 9 Abs 2, 5 und 7, 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5 und 7, (§) 14, 15 Abs 4, 17 Abs 3, (§) 19, 20 und 21 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Die §§ 10 Abs 1, 2, 4, 5 und 7, (§) 14 und 15 Abs 4 gelten dabei auch für Abgeltungen von Leistungen sozialpädagogischer Einrichtungen, die zwischen dem 1. Jänner 2020 und dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 80/2020 erbracht wurden.“
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