Dienstrechtsnovelle 2020
LGBLA_SA_20200721_78Dienstrechtsnovelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 2 wird angefügt: „Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
Im § 3 wird angefügt:
„(5) Die befristete Ernennung sonstiger Führungskräfte in der SALK ist gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes vorzunehmen. Die Ernennung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Ernennungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5 Z 2).
(6) Ernennungen von Führungskräften können im Fall von Freistellungen gemäß § 15g bereits ab Beginn des Freistellungszeitraumes erfolgen, wenn die bisher auf die Planstelle ernannte Führungskraft
Im § 4a Abs 3 lauten die Z 2 und 3:
§ 4c Abs 3 lautet:
„(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird, sofern nicht ein Ablauf zu einem späteren Monatsletzten rechtskräftig festgesetzt wurde.“
„(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
(5) Die dem Land gemäß Abs 4 zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
6a. § 8 Abs 5 lautet:
„(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung
„(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“
„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil gemäß Abs 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Handlungen im Sinn des Abs 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Höflichkeit gegeben werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die Ehrengeschenke unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entweder zu veräußern, sonst zu verwerten oder in das Landeseigentum zu übernehmen. Ein allfälliger Erlös für das Land ist für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbediensteten oder sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
§ 13 Abs 8 entfällt.
§ 14e Abs 4 lautet:
„(4) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des entschädigungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 12a Abs 2 L-BG zu ermitteln.“
12.1. Die Überschrift lautet:
12.2. Abs 1 Z 2 lautet:
12.3. Die Abs 3 und 4 lauten:
„(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer des Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(4) Bei einem Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.“
13.Im § 15g werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1 Im Abs 1 wird der Ausdruck „720. Lebensmonat“ durch den Ausdruck „696. Lebensmonat“ ersetzt.
13.2. Abs 2 lautet:
„(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Jahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünf- bis siebenjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.“
14.1. Abs 1a lautet:
„(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf
14.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: „Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 15b Abs 2 Z 1 und § 15d Abs 7 Anwendung.“
14.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 15d Abs 7 zur Anwendung gelangt, kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
Im § 15i Abs 1 lautet der erste Satz: „Einem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“
Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1. Abs 1 lautet:
„(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind möglich.“
16.2. Im Abs 2 wird die Verweisung „§ 39 Abs 2 bis 4“ durch die Verweisung „§ 39 Abs 2 und 3“ ersetzt.
16.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt dem Disziplinaranwalt eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.“
„(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Die Verhandlungsschrift ist entweder vor der Schließung der mündlichen Verhandlung zu verlesen bzw die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben oder binnen zwei Wochen nach Schließung der mündlichen Verhandlung den Parteien zu übermitteln, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben.
(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bei Verlesung (Wiedergabe) bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe), bei Übermittlung spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.“
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.“
Im § 62 Abs 1 lautet der Klammerausdruck: „(Entschädigung für den Disziplinaranwalt, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher)“
(Verfassungsbestimmung) Im § 77 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1. In der Z 2 wird nach dem Wort „Dienste“ die Wortfolge „und für Hebammen“ angefügt.
20.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „und für Hebammen“.
Im § 80 Abs 3a lautet die Z 4:
Im § 80a Abs 1 wird angefügt:
Im § 97 werden folgende Änderungen vorgenommen:
23.1. Im Abs 1 lautet die Z 7:
23.2. Im Abs 5 wird angefügt: „Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird ergänzend zum ersten Satz nicht berührt durch die Ausübung von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstfreistellungen wegen der COVID-19-Krise.“
(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gewährt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Leistungskomponente in § 14 LB-GG gelten für Beamte, die nicht dem LB-GG unterliegen, sinngemäß. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten von der fiktiven Zuordnung zu einer Modellstelle (§ 8 LB-GG) auszugehen.“
24a. Im § 110 wird angefügt:
„(10) Abweichend von Abs 1 Z 3 und Abs 3 sind für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses vom 1.Jänner 2020 bis zu einer allfälligen Änderung dieser Bestimmungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die am 31 Dezember 2019 gültigen Tarifbestimmungen des Salzburger Verkehrsverbundes maßgeblich.“
25.1. Die Z 2 lautet wie folgt:
25.2. Nach Z 4a wird eingefügt:
25.3. In der Z 7 wird im vorletzten Satz das Wort „Drittel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
§ 130 Z 34 lautet:
Im § 136 wird angefügt:
„(17) Die § 2 Abs 2a, § 3 Abs 5 und 6, § 4a Abs 3, § 4c Abs 3, § 4e Abs 4 und 5, § 4h Abs 2,§ 8 Abs 5, § 9d Abs 5, § 10c Abs 3, § 11c, § 13 Abs 8, § 14e Abs 4, die Überschrift in § 15f und Abs 1, 3 und 4, § 15g Abs 1 und Abs 2, § 15h Abs 1a, 2 und 5, § 15i Abs 1, § 41 Abs 1, 2 und 5, § 52 Abs 10 und 11, § 56 Abs 1, § 62 Abs 1, § 77 Abs 2, § 80 Abs 3a, § 80a Abs 1, § 97 Abs 1, § 105, § 112, § 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 77 Abs 2 im Verfassungsrang.
(18) Die Bestimmungen des § 3 Abs 5 und Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß § 4e Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. § 41 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. § 52 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.
(19) § 97 Abs 5 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 110 Abs 10 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
28.1. Im I. Teil:
28.1.1. Das viermal enthaltene Zitat „§ 4 Z 1a“ wird jeweils durch das Zitat „§ 16 Abs 1“ ersetzt.
28.1.2. Im Abschnitt A wird die Wortfolge „In den Dienstklassen VIII und IX“ durch die Wortfolge „In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung“ ersetzt.
28.2. Im II. Teil:
28.2.1. Im Abschnitt A (Höherer Dienst) wird in der Z 2 das Zitat „§ 5 Abs.2 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ ersetzt und entfällt der Satz „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist – ausgenommen die Dienstzweige 1 bis 5, 9 sowie 12 bis 14 – der erfolgreiche Abschluss einer der Verwendung entsprechenden dienstlichen Ausbildung (Ablegung der Dienstprüfung).“
28.2.2. Im Abschnitt B (Gehobener Dienst) entfällt der Satz „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist – ausgenommen die Dienstzweige 19, 20 und 33 – der erfolgreiche Abschluss einer der Verwendung entsprechenden dienstlichen Ausbildung (Ablegung der Dienstprüfung).“
28.2.3. Im Abschnitt C (Fachdienst) lautet der erste Satz: „Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.“
28.2.4. Im Abschnitt D (Mittlerer Dienst) entfällt der Satz „Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist der erfolgreiche Abschluss einer der Verwendung entsprechenden dienstlichen Ausbildung.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den 2. Abschnitt und die §§ 5, 6 und 7 betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Die den § 40 betreffende Zeile lautet:
2.1. Abs 2 entfällt.
2.2. Im Abs 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „das Gehaltskassengesetz 1959,“.
2.3. Abs 3 Z 3 lautet wie folgt:
Der 2. Abschnitt mit den §§ 5, 6 und 7 entfällt.
Im § 8 Abs 1 wird angefügt: „Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
Im § 10a wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) Die befristete Ernennung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.
(1b) Die Ernennung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Ernennungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.“
Im § 11 Abs 4 lautet der letzte Satz: „Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse sieben Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.“
§ 12e Abs 1 lautet:
„(1) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die im § 12c vorgesehene Dienstprüfung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweise auf die dienstliche Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden.“
Im § 12g Abs 1 wird im dritten Satz der Ausdruck „2,6 %“ durch den Ausdruck „4 %“ ersetzt.
Im § 21f Abs 1 wird das Zitat „§ 21e Abs 7“ durch das Zitat „§ 21e Abs 3“ ersetzt.
§ 23 Abs 8 entfällt.
Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.“
11.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
11.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund endet.“
Im § 35b Abs 1 lautet der erste Satz: „Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“
Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Die Überschrift lautet:
13.2. Abs 1 Z 2 lautet:
13.3. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.“
14.1. Abs 1a lautet:
„(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf
14.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 38 Abs 6 zur Anwendung gelangt, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
§ 45 Abs 3 entfällt.
Im § 54 Abs 3 wird angefügt:
„(4) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.“
17.1. Im Abs 1 wird das Zitat „§§ 97 bis 112 L-BG“ durch das Zitat „§§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG“ ersetzt.
17.2. (Verfassungsbestimmung) Im Abs 4 entfällt die Wortfolge „und Hebammen“.
Im § 63 Abs 1 wird angefügt:
§ 64 Abs 5 lautet:
„(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1, übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
Im § 70 Abs 5 lautet die Z 2:
Im § 70a entfällt im Einleitungssatz und in der Z 2 jeweils der Beistrich nach dem Wort „Vertragsbedienstete“ und die Wortfolge „Teilnehmer an einer Eignungsausbildung“.
§ 76 Z 27 lautet:
Im § 87 wird angefügt:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 1 Abs 3, § 7a, § 8 Abs 1a, § 10a Abs 1a und 1b, § 11 Abs 4, § 12e Abs 1, § 12g Abs 1, § 21f Abs 1, § 32 Abs 1, Abs 2 und 3, § 35b Abs 1, die Überschrift in § 40 und Abs 1, 3 und 4, § 41b Abs 1a und 5, § 54 Abs 4, § 56 Abs 1 und Abs 4, § 63 Abs 1, § 64 Abs 5, § 70 Abs 5, § 70a und § 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der §§ 5, 6 und 7, 23 Abs 8 und § 45 Abs 3 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 56 Abs 4 im Verfassungsrang. Die Bestimmungen des § 10a Abs 1a sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden. § 11 Abs 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen. Vertragsbedienstete mit Ausbildungen oder Prüfungen, die gemäß § 12e die Dienstprüfungen ersetzen, können eine bereits begonnene dienstliche Ausbildung abschließen. Gemäß § 64 Abs 5 in der Fassung dieses Gesetzes sind nur die Kosten jener Aus-, Fort und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 10 betreffende Zeile lautet:
1.2. Nach der den § 34a betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. In der den § 35 betreffenden Zeile wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
1.4. Nach der den § 38 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. In den die Anlage 1 betreffenden Zeilen wird die Wortfolge „medizinischer Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
2.1. Die Z 9 und 10 lauten:
2.2. Nach Z 11 wird eingefügt:
2.3. In der Z 13 wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
3.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „medizinischer Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ und im Abs 2 die Wortfolge „medizinischen Bereichs“ durch das Wort „Gesundheitsbereichs“ ersetzt.
3.2. Im Abs 3 entfällt die Z 2.
Im § 6 wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
5.2. Im Abs 5 wird in der Tabelle jeweils die Wortfolge „medizinischer Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
6.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Zuordnung erfolgt zu jener Modellstelle, deren Aufgaben die oder der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß wahrzunehmen hat.“
6.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz zweimal die Wortfolge „medizinischen Bereichs“ durch das Wort „Gesundheitsbereichs“ ersetzt.
7.1. Im Abs 1 wird der Klammerausdruck „(Abs 6)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 7)“ ersetzt.
7.2. Im Abs 3 Z 1 lauten die lit a und b:
7.3. Im Abs 3 Z 2 und im Abs 4 wird jeweils die Wortfolge „medizinischen Bereichs“ durch das Wort „Gesundheitsbereichs“ ersetzt.
7.4. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Abs 5) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (§ 12)
7.5. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(5) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen:
(5a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 Z 1 lit c und d, Abs 3 Z 2 und Abs 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.“
7.6. In Abs 6 wird angefügt: „Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Abs 5), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.“
(1) Die oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über diese Anträge ist bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid, bei Vertragsbediensteten in Form einer schriftlichen Mitteilung zu entscheiden.
(2) Allfällige Änderungen des Dienstpostenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind von der Landesregierung bei der Erstellung des nächstfolgenden Landesvoranschlags zu berücksichtigen.
(3) Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Dem Beirat gehören an:
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Verhinderungsfall gemäß § 39 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes vertreten. Für die Mitglieder gemäß Abs 3 Z 1 lit b und d und Z 2 lit b und d ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw zu entsenden. Nachbestellungen bzw -entsendungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihre Funktion auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung oder Entsendung neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder wahrzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Beirates zu unterrichten.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates in einer Geschäftsordnung festzulegen. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.“
Im § 11 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
§ 12 wird geändert wie folgt:
10.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Die Absolvierung eines Bachelor-Studiums führt im Gesundheitsbereich in den Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei einer Einreihung in das Einkommensband 9 jedenfalls zu einer Verbesserung der Einstufung um zwei Jahre.“
10.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.“
10.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(5) Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Dienstantrittes von den Bediensteten zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.“
Im § 14 entfällt Abs 3, die bisherigen Abs 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Im Abs 1 Z 3 wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
12.2. Abs 8 lautet:
„(8) Bediensteten des Gesundheitsbereichs in den Einkommensbändern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs. 2) gebührt, erhalten eine Ergänzungszulage in nachstehender Höhe:
Einkommensband:
Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*:
5
6,291
6
6,291
7
6,291
8
6,291
9
7,864
10
7,864
11
16,776
13.1. Im Abs 1 wird nach der Z 6a eingefügt:
13.2. Im Abs 1 Z 7 wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
13.3. Im Abs 2 wird das Zitat „Abs 1 Z 1 bis 7 und 10“ durch das Zitat „Abs 1 Z 1 bis 6a, 7 und 10“ und im Abs 3 Z 3 das Zitat „Abs 1 Z 3 bis 7“ durch das Zitat „Abs 1 Z 3 bis 6a und 7“ ersetzt.
13.4. Im Abs 5 wird angefügt: „Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird ergänzend zum ersten Satz nicht berührt durch die Ausübung von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstfreistellungen wegen der COVID-19-Krise.“
14.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.“
14.2. Im Abs 4 wird angefügt: „Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.“
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden.“
16.1. In der Überschrift wird die Wortfolge „medizinischen Bereich“ durch das Wort „Gesundheitsbereich“ ersetzt.
16.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Bediensteten der Modellfunktionen medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung.“
16a. Im § 36 wird angefügt:
„(9) Abweichend von Abs 1 Z 3 und Abs 3 sind für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses vom 1.Jänner 2020 bis zu einer allfälligen Änderung dieser Bestimmungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die am 31 Dezember 2019 gültigen Tarifbestimmungen des Salzburger Verkehrsverbundes maßgeblich.“
17.1. Die Z 2 lautet wie folgt:
17.2. Nach Z 4 wird eingefügt:
17.3. In der Z 7 wird im vorletzten Satz das Wort „Drittel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
17.4. Die Z 11 lautet:
Übt ein Bediensteter, der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt die Funktion des Disziplinaranwaltes nach § 41 L-BG aus, gebührt ihm nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.“
Im § 41 Abs 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 44 Abs 3 wird der vierte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Für das Nachvollziehen fiktiver Zuordnungsänderungen gilt § 9 mit der Maßgabe, dass im Verwaltungsbereich abweichend von § 9 Abs 5 zweiter Satz Zeiten, die vor einer Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, für die nächste Vorrückung in jedem Fall zur Gänze berücksichtigt werden. § 9 Abs 3a zweiter Satz findet keine Anwendung.“
Im § 48 wird angefügt:
„(7) Die den § 10, § 34b und § 38a betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs 3, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 und 5 bis 6, § 10, § 12 Abs 3a und 5, § 14, § 27 Abs 1 Z6b und Abs 2 bis 3, § 30 Abs 2a und Abs 4, § 34b, § 38 und § 41 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs 5 in der Fassung dieses Gesetzes bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, die nach dessen Inkrafttreten eingegangen werden. § 38a ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden.
(8) Die den § 35 und die Anlage 1 betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie § 3, § 5 Abs 1 und 2, § 6, § 7 Abs 3 und 5, § 8 Abs 2, § 9 Abs 3 und 4, § 11 Abs 1 und 2, § 15 Abs 1 und 8, § 27 Abs 1 Z 7, die Überschrift des § 35 und dessen Abs 2, § 44 Abs 3 und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in der Anlage 2 neu festgelegten Einkommensansätze können gemäß § 41 dieses Gesetzes mit Wirkung frühestens ab dem 1. Jänner 2021 erhöht werden.
(9) Bedienstete der Modellfunktionen Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, können innerhalb von 3 Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes den Antrag stellen, jener Modellstelle des Verwaltungsbereichs zugeordnet zu bleiben, der sie am 1. Jänner 2021 zugeordnet waren. Maßgeblich dafür ist der Einreihungsplan für den Verwaltungsbereich, der am 31. Dezember 2020 in Geltung gestanden ist. Der Verbleib auf der bisherigen Modellstelle wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung (rückwirkend) mit dem 1. Jänner 2021 wirksam.
(10) § 27 Abs 5 letzter Satz tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 36 Abs 9 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Einkommensstufe
EB 1
EB 2
EB 3
EB 4
EB 5
EB 6
EB 7
1
1.825,10
1.934,40
2.041,50
2.177,30
2.204,50
2.352,20
2.479,60
2
1.879,90
1.992,40
2.102,70
2.242,60
2.274,00
2.426,20
2.583,40
3
1.934,60
2.050,40
2.164,00
2.307,90
2.343,60
2.500,20
2.661,30
4
1.971,10
2.089,10
2.204,80
2.373,30
2.413,20
2.574,20
2.739,10
5
2.007,60
2.127,80
2.245,60
2.416,80
2.482,80
2.648,20
2.816,90
6
2.044,10
2.166,50
2.286,50
2.460,40
2.529,10
2.697,60
2.868,80
7
2.080,60
2.205,20
2.327,30
2.503,90
2.575,50
2.746,90
2.920,70
8
2.098,90
2.243,80
2.368,10
2.547,40
2.621,90
2.796,30
2.972,60
9
2.117,10
2.263,20
2.409,00
2.591,00
2.668,30
2.845,60
3.024,50
10
2.135,40
2.282,50
2.429,40
2.634,50
2.714,70
2.894,90
3.076,40
Einkommensstufe
EB 8
EB 9
EB 10
EB 11
EB 12
EB 13
EB 14
1
2.621,60
2.747,00
2.921,60
2.942,20
3.434,50
3.656,80
3.929,50
2
2.731,00
2.862,60
3.044,20
3.072,10
3.606,30
3.839,60
4.125,90
3
2.813,10
2.949,30
3.136,10
3.202,10
3.743,60
3.985,90
4.283,10
4
2.895,20
3.036,00
3.228,10
3.299,50
3.846,70
4.132,20
4.440,30
5
2.977,30
3.122,70
3.320,00
3.397,00
3.949,70
4.241,90
4.597,50
6
3.032,00
3.209,40
3.412,00
3.494,40
4.052,80
4.351,60
4.715,30
7
3.086,80
3.267,30
3.473,30
3.559,40
4.121,40
4.424,70
4.793,90
8
3.141,50
3.325,10
3.534,60
3.624,40
4.190,10
4.497,90
4.872,50
9
3.196,20
3.382,90
3.595,90
3.689,30
4.258,80
4.571,00
4.951,10
10
3.251,00
3.440,70
3.657,20
3.754,30
4.327,50
4.644,10
5.029,70
Einkommensstufe
EB 15
EB 16
EB 17
EB 18
EB 19
EB 20
EB 21
1
4.258,90
4.617,70
5.007,60
5.428,70
5.888,00
6.386,10
6.923,40
2
4.471,90
4.848,60
5.257,90
5.700,20
6.182,40
6.705,40
7.269,50
3
4.642,30
5.033,30
5.458,20
5.917,30
6.417,90
6.960,90
7.546,50
4
4.812,60
5.218,00
5.658,50
6.134,50
6.653,40
7.216,30
7.823,40
5
4.983,00
5.402,70
5.858,80
6.351,60
6.889,00
7.471,70
8.100,30
6
5.110,70
5.541,20
6.009,10
6.568,70
7.124,50
7.727,20
8.377,30
7
5.238,50
5.679,80
6.159,30
6.731,60
7.301,10
7.918,80
8.585,00
8
5.323,70
5.818,30
6.309,50
6.894,50
7.477,80
8.110,40
8.792,70
9
5.408,90
5.956,80
6.459,70
7.057,30
7.654,40
8.301,90
9.000,40
5.494,00
Einkommensstufe
EB 22
EB 23
EB 24
EB 25
EB 26
1
7.439,00
7.914,80
8.341,10
8.922,40
9.546,20
2
7.811,00
8.310,50
8.758,20
9.368,50
10.023,50
3
8.108,60
8.627,10
9.091,80
9.725,40
10.405,40
4
8.406,10
8.943,70
9.425,40
10.082,30
10.787,20
5
8.703,70
9.260,30
9.759,10
10.439,20
11.169,10
6
9.001,20
9.576,90
10.092,70
10.796,10
11.550,90
7
9.224,40
9.814,30
10.343,00
11.063,80
11.837,30
8
9.447,60
10.051,80
10.593,20
11.331,40
12.123,70
9
9.670,80
10.289,20
10.843,40
11.599,10
12.410,10
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017, LGBl Nr 54, wird geändert wie folgt:
1a. Im § 2 Abs 2 wird das Zitat „§ 6d L-BG bzw § 12 L-VBG“ durch das Zitat „§ 5 L-BG bzw § 12f L-VBG“ ersetzt.
2.1. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(5) Der Ausschreibungstext hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Die an bestimmte Gruppen von Funktionen zu stellenden allgemeinen Anforderungen werden mit Ausnahme der bereits dienstrechtlich vorgesehenen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die besonderen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Funktion so festzulegen, dass sich ein möglichst weiter Personenkreis bewerben kann. Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 5 ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Privatuniversitätengesetzes Bedacht zu nehmen.
(5a) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 sind grundsätzlich zuerst intern auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.
(5b) Bewerben sich auf Grund einer internen Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, die das Anforderungsprofil erfüllen, hat entweder eine zweite interne Ausschreibung mit eingeschränktem Anforderungsprofil, die eine Bewerbung durch einen breiteren Personenkreis erlaubt, oder eine externe Ausschreibung zu erfolgen. Bewerben sich auf Grund einer zweiten internen Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, hat eine externe Ausschreibung zu erfolgen. Bei entsprechender Zustimmung der Bewerberin bzw des Bewerbers bleiben die Bewerbungen auf die erste Ausschreibung aufrecht und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Externe Ausschreibungen bedürfen unabhängig von der Anzahl der Bewerberinnen bzw Bewerber keiner Wiederholung.“
2.2. Im Abs 8 lautet der erste Satz: „Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich,
3.1. In der Z 1 lautet der letzte Satz: „Die oder der Vorsitzende und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 6 abweichend von den geltenden Organisationsvorschriften auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann;“
3.2. Z 2 lautet:
3.3. In der Z 3 lautet der letzte Satz: „Die weiteren Mitglieder werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte im Verhinderungsfall auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann.“
„(6) Die Bestellung aller im Abs 1 genannten Führungskräfte in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Entfällt dieser Grund für die Befristung, gilt die Bestellung als unbefristet.“
5.1. Die Abs 1 bis Abs 3 lauten:
„(1) Soweit nicht Abs 2 Ausnahmen vorsieht, ist für jedes Aufnahmeverfahren von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:
(2) Bei der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ kann die Kommission abweichend von Abs 1 Z 2 auch aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei die Funktion der Expertin oder des Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Abs 1 Z 2 lit c) von dem in Abs 1 Z 2 lit a oder b bezeichneten Mitglied wahrgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Mitglied auch eine Expertinnen- oder Expertenbestellung gemäß Abs 3 letzter Satz aufweist.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung gilt § 4 Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Bestellung Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen sind.“
5.2. Abs 6 lautet:
„(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht nicht. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. In Auswahlkommissionen nach Abs 1 Z 1 ist eine Entscheidung gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Besteht eine Auswahlkommission gemäß Abs 2 aus zwei Mitgliedern, hat eine einstimmige Entscheidung zu erfolgen.“
„(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.“
Im § 12 lautet die Z 1:
Im § 13 Abs 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 10 Abs 1 Z 3“ durch das Zitat: „§ 10 Abs 1 Z 1 lit c bzw § 10 Abs 1 Z 2 lit c“ ersetzt.
§ 14 Abs 2 lautet:
„(2) Bei einer weiteren Stellenbesetzung mit demselben Anforderungsprofil kann auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens zurückgegriffen und die nächstgereihte Bewerberin bzw der nächstgereihte Bewerber zur Anstellung vorgeschlagen werden, wenn der Abschluss des früheren Auswahlverfahrens nicht länger als ein Jahr zurückliegt.“
§ 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. § 10 Abs 1 bis 3 und 6 sowie § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.“
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
„(1) Geldleistungen nach diesem Gesetz sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
1.2. Im Abs 3 wird das Wort „sonstigen“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
1.3. Die Abs 4 und 5 lauten:
„(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(5) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
1.4. Abs 6 entfällt.
Im § 74 lautet die Z 1:
Im § 79 wird folgender Abs 19 angefügt:
„(19) § 40 Abs 1, 3, 4 und 5 und § 74 der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der Entfall von § 40 Abs 6 wirksam.“
Das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl Nr 119/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
„(1) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, jenes Personal aufzunehmen,
„(3) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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