Landarbeiterkammer-Wahlordnung; Änderung
LGBLA_SA_20200717_74Landarbeiterkammer-Wahlordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 31 des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes 2000, LGBl Nr 2, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl Nr 91/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 27/2019, wird geändert wie folgt:
„(5) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als gewählt zu erklären. § 27 Abs 6 gilt sinngemäß.“
„(6) § 13 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2020 tritt mit 18. Juli 2020 in Kraft.“
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