Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 und Jagdgesetz 1993; Änderung
LGBLA_SA_20200717_73Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 und Jagdgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 31 wird nach dem letzten Satz angefügt: „Um bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlages die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu ermöglichen, kann die Wahlordnung auch Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnittes vorsehen.“
§ 42 lautet:
Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.“
„(12) Die §§ 31 und 42 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 83 betreffende Zeile:
§ 83 lautet:
Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter hat tunlichst bis 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen. Tunlichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.“
„(15) § 83 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
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