Schulrechtsnovelle 2020
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 – SchulzeitG 2018, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 1 bis 4 lauten:
„(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Abs 2) und den Hauptferien (Abs 3).
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt und dauern bis zum Beginn des Schuljahres.
(4) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht schulfrei sind. Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
1.2. Im letzten Satz des Abs 6 wird die Wortfolge „Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage,“ durch die Wortfolge „Die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. September, der 2. November,“ ersetzt.
1.3. Im Abs 7 wird die Wortfolge „ausgenommen die im Abs 4 Z 1 genannten Tage,“ durch die Wortfolge „ausgenommen Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der 24. September, der 2. November,“ ersetzt.
§ 5 Z 1 und 2 lautet:
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) § 2 Abs 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz 2018, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 133a betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 14 Abs 1 lautet der zweite Spiegelstrich:
Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lit d und e lautet:
3.2. Abs 2 lautet:
„(2) Aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens kann die Schulbehörde in jedem Schuljahr
4.1. Die Z 1 und 2 lauten:
4.2. Die Z 5 und 6 lauten:
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Schulbehörde für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
(2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 sind anzugeben:
Eine Verordnung gemäß Abs 1 kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Lernbetreuung können während des gesamten Schuljahres von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
(4) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulleitung unterstützt wird (angeleitetes Erarbeiten), ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“
„(7) Die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 und 2 und 132 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis sowie § 133b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 11 Abs 2 wird die Wortfolge „Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik“ durch die Wortfolge „Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache“ ersetzt.
Im zweiten Satz des § 24 Abs 3 wird nach der Wortfolge „nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz“ die Wortfolge „gemäß § 18 Abs 15 des Schulunterrichtsgesetzes“ eingefügt.
Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Die Z 1 lautet:
3.2. Die Z 3 lautet:
3.3. Die Z 5 bis 7 lauten:
Die §§ 11 Abs 2, 24 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66./2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“
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