Spielplatz-Verordnung
LGBLA_SA_20200429_54Spielplatz-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (§ 35 Abs 1 Z 4 BauTG 2015) ist anderen als in Abs 2 genannten Personen verboten.
(2) Eine Ausnahme vom Verbot gemäß Abs 1 besteht für:
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft.
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