Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
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Auf Grund des § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Leitung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu treffen.
(2) Gruppen sollen tunlichst von einer Fachkraft betreut werden. Die Gruppengröße ist möglichst klein zu halten und von einer Gruppenzusammenlegung ist möglichst abzusehen. Eine gemeinsame gleichzeitige Beaufsichtigung mehrerer Gruppen ist zu vermeiden. Die Anzahl der Kontaktpersonen der einzelnen Kinder ist gering zu halten.
(3) Eine Einschränkung des Betreuungsangebots im Allgemeinen sowie im Besonderen auf Kinder von Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören oder die nicht von zu Hause aus ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, kommt als Vorsorgemaßnahme gemäß Abs 1 nicht in Betracht.
Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß § 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
Diese Verordnung tritt mit 27. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.
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