Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018, Landeshaushaltsgesetz 2020; Änderung
LGBLA_SA_20200409_45Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018, Landeshaushaltsgesetz 2020; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200409_45/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
Nach § 46 wird angefügt:
(1) Um durch notwendige Maßnahmen die Coronaviruskrise erfolgreich bewältigen zu können, wird die Verpflichtung der Landesregierung gemäß § 15 Abs 1, umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, in Bezug auf die durch die Krise bedingten geringeren Einzahlungen, insbesondere aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, sowie in Bezug auf die durch die Krise bedingten notwendigen höheren Auszahlungen, insbesondere im Sozial-, Gesundheits- und Wirtschaftsbereich, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
(2) Die Einschränkung in § 18 Abs 2, wonach die Ermächtigung an die Landesregierung, Übertragungen von Mitteln auf den Ansatzteil einer anderen Haushaltsgruppe vorzunehmen, mit 3 Millionen Euro jährlich beschränkt ist, wird in Bezug auf die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
(3) Die Einschränkung in § 19 Abs 3, wonach Mittelaufstockungen durch eine Heranziehung von allgemeinen Zahlungsmittelreserven oder von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven, ohne dass der dafür bestimmte Zweck erfüllt wird, nur mit vorheriger Zustimmung des Landtages zulässig sind, wird in Bezug auf die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Landesregierung hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven, die sie vorübergehend für einen anderen Zweck im Zusammenhang mit der Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise verwendet hat, wieder für den ursprünglichen Zweck aufzufüllen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 24 Abs 4 Z 2 ist die Landesregierung ermächtigt, zur Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 Kassenkredite (in Form von Barvorlagen oder Kontenüberziehungen durch Kontokorrentkredit) bis zu einer Höhe von 250 Mio € aufzunehmen.“
Das Landeshaushaltsgesetz 2020 – LHG 2020, LGBl Nr 11, wird geändert wie folgt:
„(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2020 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt:
Aufwendungen …………………………………………………………
3.254.552.900 €
Erträge …..……………………………………………………………...
2.731.338.400 €
Finanzierungshaushalt:
Auszahlungen …………………………………………………………..
3.305.444.900 €
Einzahlungen ….………………………………………………………..
3.242.739.400 €
“
„
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200409_45/image002.png
“
(1) In Abänderung des mit LGBl Nr 11/2020 beschlossenen Landesvoranschlages werden folgende Haushaltsansätze geändert:
Ansatz
Erträge
Einzahlungen
95000
0
Ansatz
Aufwendungen
Auszahlungen
97000
250.000.000 €
250.000.000 €
(2) Die Landesregierung hat vorrangig von den zusätzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, welche ihr § 47 ALHG 2018 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2020 zu einer kurzfristigen Finanzierung einräumt, das heißt insbesondere die Heranziehung allgemeiner Zahlungsmittelreserven, die vorübergehende Heranziehung von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven für andere Zwecke und die vorübergehende Aufnahme von Kassenkrediten. Erst wenn Klarheit darüber besteht, in welchem Ausmaß längerfristige Finanzierungen (Aufnahme neuer Finanzschulden) erforderlich sind, etwa weil eine Abdeckung aus auslaufenden Veranlagungen bis Jahresende nicht möglich oder wirtschaftlich erscheint, ist von der Ausweitung des Ansatzes 95000 Gebrauch zu machen.“
„(3) Die §§ 1, 2 und 4a sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2020 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt
Ergebnisvoranschlag 2020
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200409_45/image003.png
Finanzierungsvoranschlag 2020
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200409_45/image004.png
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200409_45/image005.png“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.