Jagdrecht-Anpassungsverordnung
LGBLA_SA_20200406_42Jagdrecht-AnpassungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. März 2020 über Form und Inhalt von Jagdkarten (Jagdkartenverordnung)
Auf Grund des § 41 Abs 6 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Jahresjagdkarte besteht aus Kunststoff in beigen, grünen und roten Farbtönen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm aufzuweisen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Auf der Vorderseite hat sie zu enthalten:
(3) Auf der Rückseite hat sie zu enthalten:
(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen (zweiwöchige Jagdgastkarte) besteht aus Karton in gelbem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.
(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:
(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:
(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden (eintägige Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden) besteht aus Karton in rotem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.
(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:
(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:
(1) Die Jahresjagdkarte gemäß § 1 wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.
(2) Die Jagdgastkarten gemäß den §§ 2 und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs 1 tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, außer Kraft.
(3) Die nach der Anlage 1 bis 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, ausgestellten Jahresjagdkarten und Jagdgastkarten gelten weiter, Jagdgastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
Auf Grund des § 54 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Schonzeiten-Verordnung, LGBl Nr 53/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 28/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den Dachs betreffende Zeile lautet:
„
Dachs
1.1. – 15.7.
“
1.2. Nach der den Iltis betreffenden Zeile wird eingefügt:
„
Goldschakal
1.1. – 31.12.
“
1.3. Die das Rackelwild betreffende Zeile lautet:
„
Rackelhahn
16.6. – 30.4.
“
1.4. Nach der den Birkhahn betreffenden Zeile wird eingefügt:
„
Haselhahn
1.1. – 31.12.
“
1.5. Die die Stockente betreffende Zeile lautet:
„
Stockente
1.1. – 31.8.
“
1.6. Die die Tafelente betreffende Zeile lautet:
„
Tafelente
1.1. – 10.9.
“
1.7. Die die Reiherente betreffende Zeile lautet:
„
Reiherente
1.1. – 20.9.
“
1.8. Die die Waldschnepfe betreffende Zeile lautet:
„
Waldschnepfe
1.1. – 10.9.
“
„(8) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.“
„Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.“
Auf Grund des § 59 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Abschussrichtlinienverordnung, LGBl Nr 33/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 63/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 4 wird in den Z 2 und 3 jeweils das Zitat „§ 60 Abs 2 JG“ durch das Zitat „§ 60 Abs 1 JG“ ersetzt.
Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter „Ersatzabschuss“ angegebene Stückzahl der Klasse II unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stücken der Klasse I erlegt werden kann.“
„(3) Besondere Anordnungen im Abschussplan:
Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann.“
„(7) Die §§ 4, 5 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.“
Auf Grund des § 65 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wildfütterungsverordnung, LGBl Nr 94/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 5/2009, wird geändert wie folgt:
(1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch
(2) Schwarzwild darf nicht gefüttert werden.
(3) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch
(4) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist:
(5) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers für Schwarzwild in Wildgehegen abweichend zu Abs 2 festlegen, dass die Fütterung an maximal 200 Tagen eines Jagdjahres erfolgen darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Der Jagdinhaber hat über die Futtervorlage Aufzeichnungen zu führen und diese der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für jenes Wild abweichend festlegen, das mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 73 Abs 1 JG ausgesetzt werden darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist.
(7) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.“
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Wildgehegen ist für Schwarzwild zumindest ein Futterplatz je 100 Hektar anzulegen, um das Wild im Raum zu verteilen und den Druck auf den Zaun zu minimieren.“
2.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) In Wildgehegen mit Schwarzwild sind Frischlingsrechen zu errichten, um eine gezielte Fütterung der Frischlinge sicherzustellen.“
§ 5 entfällt; der bisherige § 5a erhält die Bezeichnung „§ 5“.
Im § 6 wird angefügt:
„(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4 sowie (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.“
Auf Grund des § 72a Abs 5 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wildfallen-Verordnung 1996, LGBl Nr 98, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 wird geändert wie folgt:
In der Promulgationsklausel wird das Zitat „§ 72“ durch das Zitat „§ 72a Abs 5“ ersetzt.
Im § 2 wird das Zitat „§ 72 Abs 3 JG“ durch das Zitat „§ 72a Abs 2 JG“ ersetzt.
Im § 4 Abs 1 wird in der Z 2 das Zitat „§ 72 Abs 3 JG“ durch das Zitat „§ 72a Abs 2 JG“ ersetzt.
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 wird das Zitat „§ 72 Abs 2 JG“ durch das Zitat „§ 72a Abs 1 JG“ ersetzt.
4.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Fangvorrichtungen sind gemäß § 72a Abs 4 zu überprüfen.“
Im § 6 Abs 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4 des Salzburger Fischereigesetzes 1969)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8 des Fischereigesetzes 2002)“ ersetzt.
Im § 8 wird angefügt:
„(6) Die §§ 2, 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 3 sowie 6 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.“
Auf Grund des § 79 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung, mit der Mustersatzungen für Hegegemeinschaften festgelegt werden, LGBl Nr 67/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 14/2006 wird geändert wie folgt:
„(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 tritt mit 7. April 2020 in Kraft.“
2.1. § 4 Abs 2 lautet:
„(2) Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als ein Stück Rotwild auf 500 ha jährlich erlegt wurden. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind nur bei den im § 2 Z 2 bis 4 angeführten Angelegenheiten stimmberechtigt.“
2.2. Im § 16 erhalten die Abs 4 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“ und lautet Abs 4 (neu):
„(4) Gemäß § 79 Abs 5 JG hat die Hegegemeinschaft für Abschüsse von Rotwild, die gemäß § 90 Abs 1 oder 2 JG angeordnet bzw bewilligt wurden, einen Fütterungskostenbeitrag zu beschließen und vorzuschreiben.“
Auf Grund des § 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wild-Europaschutzgebietsverordnung Joching, LGBl Nr 93/2006, wird geändert wie folgt:
Im § 2 lautet die Z 1:
Im § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 sowie die mit der Verordnung LGBl Nr 42/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 7. April 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.“
Auf Grund des § 119 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Jagdschutz-Fortbildungsverordnung, LGBl Nr 120/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2002 wird geändert wie folgt:
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat für jeden politischen Bezirk mindestens zweimal innerhalb einer Jagdperiode Fortbildungskurse für Jagdschutzorgane durchzuführen. Falls erforderlich, können Kurse auch für Teile eines Bezirkes durchgeführt werden.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat jährlich im Rahmen des Bezirksjägertages einen Vortrag über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens zu organisieren.
(1) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat die Jagdschutzorgane zumindest zweimal während einer Jagdperiode zu einem Fortbildungskurs einzuladen.
(3) Als Teilnahme an einem Fortbildungskurs gilt die Anwesenheit bei zumindest sechs Unterrichtsstunden eines Kurses (§ 3) und das positive Ablegen der Prüfung.
(4) Die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse können Jagdschutzorgane auch durch die nachweisliche Teilnahme an drei Vorträgen gemäß § 1 Abs 2 erfüllen. Der Nachweis der Teilnahme ist vom Jagdschutzorgan durch persönliche Eintragung in die am Bezirksjägertag aufgelegte Anwesenheitsliste zu erbringen. Über die Teilnahme ist auf Verlangen des Jagdschutzorganes von der Salzburger Jägerschaft eine Bestätigung auszustellen.
(5) Mit der positiven Ablegung der Prüfung für den Jagdschutzdienst oder der Berufsjägerprüfung ist die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse in jener Jagdperiode, in der die Prüfung abgelegt wurde, erfüllt. Wer im letzten Drittel der Jagdperiode eine dieser Prüfungen positiv abgelegt hat, wird von den weiteren Fortbildungsverpflichtungen in dieser Jagdperiode befreit.
(6) Ist ein Jagdschutzorgan an der Teilnahme an einem Fortbildungskurs verhindert, hat es dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft mitzuteilen. Die Salzburger Jägerschaft hat das Jagdschutzorgan sodann zum nächsten stattfindenden Fortbildungskurs als Ersatzkurs einzuladen. Mit der Teilnahme am Ersatzkurs ist die Verpflichtung gemäß Abs 1 für einen Fortbildungskurs erfüllt.
Ein Fortbildungskurs besteht aus einem Unterrichts- und einem Prüfungsteil von insgesamt acht Stunden. Der Unterrichtsteil kann an einem Tag abgehalten werden.“
Die Prüfung ist schriftlich abzulegen. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen in jedem Prüfungsgegenstand richtig beantwortet sind. Wird die Prüfung nicht positiv absolviert, so ist der Prüfungskandidat von der Salzburger Jägerschaft zu einem der nächsten Fortbildungskurse innerhalb eines Jahres einzuladen. Die Teilnahme daran ist verpflichtend. § 2 Abs 6 gilt sinngemäß.
Ein Jagdschutzorgan ist von Amts wegen seines Amtes zu entheben, wenn es entgegen § 2 seinen Fortbildungsverpflichtungen während der betreffenden Jagdperiode nicht nachkommt.“
„(3) Die §§ 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG von der Salzburger Jägerschaft bereits veranstaltete Fortbildungskurse und vorgenommene Einladungen zu solchen sind auf die Verpflichtungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG bereits abgelegte Fortbildungskurse und nachgewiesenermaßen besuchte Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sowie abgelegte Prüfungen für den Jagdschutzdienst und Berufsjägerprüfungen sind auf die Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen.“
Auf Grund des § 146 Abs 4 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Hegeschau-Verordnung, LGBl Nr 97/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 94/2001, wird geändert wie folgt:
„Vom Jagdinhaber sind die Trophäen aller der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten mit Ausnahme der von Gamskitzen aus dem der Hegeschau vorangegangenen Jagdjahr vorzulegen. Die Trophäen sind unverfälscht, ausgekocht, gebleicht oder als Präparat vorzulegen. Bei Rothirschen der Klassen I oder II sind auch der Oberkiefer und beide Unterkieferäste unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen; bei sonstigen Geweihträgern mit Ausnahme von einjährigen Rehböcken und einjährigen Rothirschen ist jedenfalls der linke Unterkieferast unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen.“
„(3) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission hat die Ergebnisse der Beurteilung der Ausschüsse sowie die entsprechenden Beweisstücke (zB im Fall eines durch die Beurteilungskommission angeordneten Zahnschliffes) mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.“
Anlässlich der Hegeschau können auch Trophäen von Wild aus Wildgehegen (Gattern) gemäß § 6 beurteilt werden. Die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II sind jedenfalls gemäß § 6 zu beurteilen. In diesen Fällen sind die Trophäen von Gatterwild sowie die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II getrennt von den für die Erfüllung eines Abschussplanes maßgeblichen Trophäen auszustellen und zu bewerten.“
„(6) Die §§ 3, 6 Abs 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.“
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