S.KBBG – Covid-VO
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Aufgrund des § 65a Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2020, wird verordnet:
(1) Institutionelle Einrichtungen sind betriebsbereit zu halten.
(2) Institutionelle Einrichtungen sind geöffnet zu halten, wenn ein entsprechender Bedarf danach gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn Erziehungsberechtigte, die Arbeits- oder Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens nicht in Heimarbeit erbringen, für ihre Kinder, die in der Einrichtung bereits aufgenommen sind, eine Betreuungsmöglichkeit brauchen.
(3) Während der Osterferien (6. April 2020 bis 14. April 2020) sind die Öffnungszeiten selbst dann an den Bedarf anzupassen, wenn es sich bei diesen gemäß dem Betriebskonzept der institutionellen Einrichtung um eine betriebsfreie Zeit gemäß § 8 Abs 3 Z 6 S.KBBG handelt. Die Öffnungszeiten können, wenn damit der Bedarf abgedeckt wird, in Ausnahmefällen abweichend von § 20 Abs 2 S.KBBG auch weniger als 20 Stunden pro Woche betragen.
(4) Für Zeiträume, für die zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie Maßnahmen gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 oder einer anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung zur Kontaktreduktion getroffen worden sind, besteht eine Verpflichtung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen bei den Erziehungsberechtigten nur insofern, als deren Kinder tatsächlich die Einrichtung besuchen. Sofern keine Verpflichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen besteht, stellt deren Nichteinhebung auch keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Fördermitteln gemäß § 56 Abs 1 Z 2 KBBG dar.
(1) Gruppen in institutionellen Einrichtungen sollen nicht zusammengelegt werden, es sei denn, dies ist aufgrund eines akuten Personalmangels – auch unter Heranziehung von Zusatzkräften (§ 3) – unumgänglich. Dies gilt auch dann, wenn die empfohlenen Eröffnungszahlen an Kindern gemäß § 19 Abs 2 S.KBBG nicht erreicht werden. Werden nur einzelne Kinder einer Gruppe in Betreuung gebracht, so können diese in einer anderen Gruppe als der Stammgruppe aufgenommen werden, sollten dann aber in dieser Gruppe verbleiben.
(2) Ein Wechseln der Kinder zwischen den Gruppen ist tunlichst zu vermeiden, ebenso der Kontakt zwischen den Kindern verschiedener Gruppen. Mehrere Gruppen sollen deshalb auch nicht gemeinsam betreut werden.
(3) Funktionale Flächen, Freiflächen sowie die erforderlichen Zusatzräume sollen nicht gleichzeitig von mehreren Gruppen benützt werden, sofern diese nicht eigens für einzelne Gruppen abgegrenzt sind. Ferner ist sicherzustellen, dass Kinder die gleichen Schlafstellen und das ihnen zugeordnete Bettzeug benützen.
(4) Eine entsprechende Aufzeichnung über die Gruppenzusammensetzung und den zuständigen Betreuungspersonen ist zu führen.
(1) Jede Gruppe ist von einer Fachkraft zu leiten. Übersteigt die Zahl der anwesenden Kinder einer Gruppe nicht die Eröffnungszahl gemäß § 19 S.KBBG, kann diese Gruppe abweichend von § 25 Abs 4 S.KBBG auch von einer Zusatzkraft, die eine mindestens dreimonatige Dienstzeit aufweist, betreut werden, wenn dadurch die Kinderzahl der Gruppen geringgehalten werden kann und eine Zusammenlegung von Gruppen vermieden wird. Davon unberührt bleibt die im § 26 Abs 8 Z 2 S.KBBG enthaltene Vertretungsregelung. Der Träger hat für die Betreuung nach Möglichkeit pädagogisches Personal heranzuziehen, das nicht in die durch COVID-19 besonders betroffenen Risikogruppen fällt.
(2) Gruppen sollen möglichst fortdauernd von den derselben Betreuungspersonen betreut werden, um die Anzahl der Kontaktpersonen für die Kinder gering zu halten. Notwendige Hilfestellungen wie etwa beim An- und Ausziehen, bei der Essensausgabe udgl sollten vom jeweiligen Betreuungspersonal geleistet werden.
(3) Die Leitung der institutionellen Einrichtung hat die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß § 32 Abs 5 grundsätzlich in dieser zu verbringen. Sofern die Leitung die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit außerhalb der Einrichtung verbringt, hat sie telefonisch erreichbar zu sein. Das übrige pädagogische Personal hat die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der Einrichtung zu verbringen, Vor- und Nachbereitung einschließlich der Arbeitsdokumentation sowie administrative Aufgaben haben nach Möglichkeit von zu Hause aus zu erfolgen. Zur Geringhaltung von Kontakten ist die Eltern- und Teamarbeit auf das Unerlässliche zu reduzieren.
(1) Kinder sollen weiterhin in jener Einrichtung betreut werden, in der sie bisher betreut wurden. Nur wenn eine solche Einrichtung aufgrund eines epidemiebedingten Personalmangels nicht offengehalten werden kann, oder wenn es aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, können Kinder, die bislang in anderen Einrichtungen betreut wurden, neu aufgenommen werden. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Aufnahme einer nicht in Heimarbeit zu erbringenden Dienst- oder Arbeitsleistung oder Leistung zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens sowie der Wechsel des Ortes einer solchen Arbeits- oder (Dienst-)Leistung durch den oder die Erziehungsberechtigten.
(2) In institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger können auch Kinder aus privaten Einrichtungen für den Zeitraum aufgenommen werden, während dem diese aufgrund Personalmangels geschlossen sind.
(1) Es ist darauf zu achten, dass Kinder nach Betreten der Einrichtung ihre Hände nach den Anleitungen des Personals entsprechend waschen, erforderlichenfalls auch unter Hilfestellung des pädagogischen Personals. Die generellen Hygienebestimmungen sind weiterhin einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist darauf zu lenken, dass die Kinder in die Armbeugen oder Taschentücher niesen, das Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase möglichst nicht mit den Fingern berühren und sich gegenseitig nicht umarmen. Den Kindern soll altersadäquat erklärt werden, warum Hygiene in der gegenwärtigen Zeit besonders erforderlich ist.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Räume ausreichend gelüftet werden. Türklinken sowie Gegenstände im Eingangs- und Garderobenbereich, mit denen Erziehungsberechtigte und andere außenstehende Personen in Berührung kommen, sind regelmäßig zu desinfizieren.
Die Bildungsarbeit ist individuell an die anwesenden Kinder anzupassen. Es ist dabei von der Eigeninitiative, den Stärken, Interessen und Bedürfnissen der Kinder auszugehen. Auf die Inhalte des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes sowie die Förderung der Sprache ist weiterhin Bedacht zu nehmen.
(1) Erziehungsberechtigte haben bei der Übergabe und beim Abholen von Kindern soziale Kontakte zu anderen Kindern, anderen Erziehungsberechtigen sowie zum Betreuungspersonal möglichst gering zu halten und einen Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten. Ein Austausch zwischen Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen hat nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zu erfolgen.
(2) Für die Zeit, während der Maßnahmen zur Kontaktreduktion von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 oder einer anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung getroffen werden, besteht keine Besuchspflicht gemäß § 23 S.KBBG. Wird Kinderbetreuung in institutionellen Einrichtungen für nicht besuchspflichtige Kinder in Anspruch genommen, so besteht für den Besuch die verwaltungsrechtliche Verpflichtung des Rechtsträgers zur Einhebung des Kostenbeitrags (§ 45 S.KBBG) und die Verpflichtung des/der Erziehungsberechtigten zu dessen Entrichtung (§ 24 Abs 1 Z 7 S.KBBG).
(1) Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Kindern und dem sie betreuenden pädagogischen Personal zum sonstigen pädagogischen und anderem Personal (Köchinnen, Reinigungskräften, Hausmeistern, etc) sollte möglichst vermieden werden. Ist ein gänzliches Vermeiden eines unmittelbaren Kontakts nicht möglich, ist auf das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von ein bis zwei Metern zu achten.
(2) Externe Zusatzangebote, wie musikalische Frühförderung, sollen ausgesetzt werden. Feste, Feiern oder Ausflüge, die Kontakte mit anderen Personen mit sich bringen, sollen nicht durchgeführt werden.
(3) Die Räumlichkeiten der institutionellen Einrichtungen sollen außerhalb der Öffnungszeiten nicht anderweitig verwendet werden. Ist eine alternative Verwendung unabdinglich, ist im Anschluss daran eine entsprechende Desinfektion vorzunehmen.
Für den Beginn und den Lauf der Entscheidungsfristen gemäß § 9 Abs 6 S.KBBG und § 39 Abs 6 S.KBBG gilt:
Die Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
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