Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ua; Änderung Inkrafttreten
LGBLA_SA_20200403_29Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ua; Änderung InkrafttretenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 47 Abs 1 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Im § 47 Abs 3a erster Satz wird die Wortfolge „Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020“ durch die Wortolge „Im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt“ ersetzt.
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 61 Abs 12 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Salzburger Teilhabegesetz, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 23 Abs 13 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 24 Abs 6 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 63 Abs 6 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 51 Abs 8 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 99 Abs 10 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 49 Abs 7 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 46 Abs 2 wird das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
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