Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen
LGBLA_SA_20200327_25Betretungsverbot bestimmter EinrichtungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund von § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(2) Das Verbot nach Abs 1 gilt nicht in Notfällen, bei Aufbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) als Touristin bzw als Tourist ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(2) Vom Verbot nach Abs 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde im besonderen öffentlichen Interesse, etwa zur erforderlichen Beherbergung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lebenswichtiger Versorgungsbetriebe, Ausnahmen bewilligen.
(3) Ausnahmebewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 gelten als Ausnahmebewilligungen nach dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
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