Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ua
LGBLA_SA_20200323_21Salzburger Sozialunterstützungsgesetz uaGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2019, wird geändert wie folgt:
Im Titel des Gesetzes werden die Wortfolge „die Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „die Sozialunterstützung“ und der Klammerausdruck „(Salzburger Mindestsicherungsgesetz – MSG)“ durch den Klammerausdruck „(Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG)“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Der Text zu § 1 lautet: „Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung“
2.2. Der Text zum 2. Abschnitt lautet: „Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung“
2.4. Der Text zu § 8b lautet: „Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen“
2.5. Der Text zum 3. Abschnitt lautet: „Leistungen der Sozialunterstützung“
2.6. Der Text zu § 10 lautet: „Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf“
2.7. Der Text zu § 11 lautet: „Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand“
2.8. Der Text zu § 15 lautet: „Härtefälle“
2.9. Der Text zu § 18a lautet: „Behördliche Sozialarbeit“
2.10. Der Text zu § 34 lautet: „Träger der Sozialunterstützung“
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.
(2) Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele
(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.
(5) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(7) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.
(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
(3) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:
(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.”
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft einzusetzen sowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Integration in den Arbeitsmarkt dienen.“
4.2. Die Abs 4 bis 6 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die
(5) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Abs 4 Z 7 unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu.“
(1) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:
(2) Die stufenweise Kürzung gemäß Abs 1 ist wie folgt vorzunehmen:
Pflichtverletzung
Kürzung auf Prozent des jeweiligen
Lebensunterhalt-Anteils
erste
70 %
zweite
50 %
dritte
25 %
vierte
0 %
(3) Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Abs 1 vor, gelten die Kürzungsstufen des Abs 2 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.
(4) Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.“
(1) Die Sozialunterstützung besteht aus:
(2) Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.
(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(4) Geldleistungen der Sozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden. Erfolgt eine Entgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder erbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Sozialunterstützung zu tragen.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:
(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:
(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.
(4) Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.
(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.
(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.
(7) Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.
(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.
(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.
(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.
(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.“
„(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:
Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Auf Leistungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.“
Im § 16 Abs 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 17 Abs 2 wird die Verweisung „§ 8 Abs 5“ durch die Verweisung „§ 8b“ ersetzt.
Im § 18 werden in den Abs 1 und 3 jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ und im Abs 2 Z 4 die Wortfolge „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Nach § 18 wird eingefügt:
Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
(2) Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.“
15.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 lit c die Wortfolge „Sachwalter oder ihre Sachwalterin“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter oder ihre Erwachsenenvertreterin“ ersetzt.
15.2. Abs 4 lautet:
„(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
15.3 Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Leistungen nach diesem Gesetz können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem Monatsersten, sind die Leistungen für den ersten Kalendermonat entsprechend zu aliquotieren. Leistungen der Sozialunterstützung sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine längere Befristung ist zulässig:
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person.“
Im § 23 Abs 4 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
Im § 24 Abs 1 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 25 Abs 2 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2)“.
Im § 28 Abs 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 29 Abs 3 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 30 Abs 3 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz sowie Abs 3 wird jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 34 wird in der Überschrift und im Normtext jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 35 wird in den Abs 1 bis 4 und 6 jeweils die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 36 Abs 1 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:
27.1. Im Abs 1 werden in der Z 11 die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt, der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 11 wird angefügt:
27.2. Im Abs 2 lautet die Z 7:
27.3. Im Abs 9 wird in der Z 8 die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
28.1. Im Abs 2 werden geändert:
28.1.1. In der Z 1 wird nach der Wortfolge „Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Daten zum Wohnbedarf“ eingefügt.
28.1.2. In der Z 2 wird nach dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Angaben zum Wohnbedarf“ eingefügt.
28.1.3. In der Z 6 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
28.1.4. In der Z 7 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
28.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogene Daten gemäß Abs 2 Z 1, 3 und 5, der Geburtsort der Hilfe suchenden Person sowie die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort der leiblichen Eltern der Hilfe suchenden Person verarbeitet werden.“
Im § 39b wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 42 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
30.1. In der Z 1 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
30.2. In der Z 3 wird nach dem Ausdruck „Abs 4“ der Ausdruck „oder 4a“ eingefügt.
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
31a. § 45 Abs 3 entfällt.
(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.
(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch
(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.
(3a) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.
(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.“
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 1a werden die Wortfolge „auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG)“ durch die Wortfolge „auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG)“ ersetzt.
Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 werden das Wort „Mindestsicherungsleistung“ durch das Wort „Sozialunterstützungsleistung“ und die Wortfolge „Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG)“ ersetzt.
2.2. Im Abs 2a wird die Wortfolge „Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG“ durch die Wortfolge „Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG“.
„(12) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Teilhabegesetz, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 4c Abs 5 wird die Verweisung „§ 15b“ durch die Verweisung „§ 15c“ ersetzt.
Im § 10 Abs 2 wird die Wortfolge „Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 3 Z 9 SUG)“ ersetzt.
Im § 17 Abs 2 Z 1 lit b wird die Wortfolge „Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende“ ersetzt.
Im zweiten Satz des § 21 wird der Klammerausdruck „(§ 18 Abs 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs 2)“ ersetzt.
Im § 23 wird angefügt:
„(13) Die §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 5 Abs 3 Z 5 wird die Wortfolge „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „Sozialunterstützungsleistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz“ ersetzt.
Im § 17 Abs 3 Z 6 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 24 wird angefügt:
„(6) Die §§ 5 Abs 3 Z 5 und 17 Abs 3 Z 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 48 Abs 4 wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 63 wird angefügt:
„(6) § 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 14 Abs 2 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 35 Abs 2 wird die Wortfolge „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 38 Abs 2 wird das Wort „Mindestsicherung“ durch das Wort „Sozialunterstützung“ ersetzt.
Im § 51 wird angefügt:
„(8) Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 62 Abs 1 lit d wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 99 wird angefügt:
„(10) § 62 Abs 1 lit d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2018 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 16 Abs 3 wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 49 wird angefügt:
„(7) § 16 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 29 Z 2 wird die Wortfolge „Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG“ durch die Wortfolge „Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 46, dessen bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) § 29 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
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