Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2020
LGBLA_SA_20200205_5Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2020 gebühren als monatlicher Bezug:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages
9.650,20 €
dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages
7.457,00 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag
8.334,30 €
einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt
5.263,80 €
dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau
17.107,20 €
einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin
15.791,30 €
einem Landesrat oder einer Landesrätin
14.914,00 €
dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes
9.211,60 €
entfallen (LGBl Nr 92/2018)
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg
15.466,70 €
einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg
13.591,90 €
einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg
12.185,90 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist
7.030,30 €
ansonsten
6.092,90 €
einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg
3.562,10 €
einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt
2.624,70 €
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über
13.000
8.449,00 €
b) von
11.001
bis
13.000
8.143,30 €
c) von
9.001
bis
11.000
7.722,70 €
d) von
7.001
bis
9.000
7.200,20 €
e) von
5.001
bis
7.000
6.754,10 €
f) von
3.001
bis
5.000
6.244,50 €
g) von
2.001
bis
3.000
5.480,00 €
h)
bis
2.000
4.715,10 €
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer
6.141,00 €
einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer
2.365,90 €
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