Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; Änderung
LGBLA_SA_20191219_82Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis zur Zeile § 39 wird nach dem Wort „Apartmenthäuser“ die Wortfolge „und Apartmenthotels“ eingefügt.
§ 5 Z 1 lautet:
Im § 30 Abs 4 wird nach dem Wort „Apartmenthäuser“ die Wortfolge „und Apartmenthotels“ eingefügt.
Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Apartmenthäuser“ die Wortfolge „und Apartmenthotels“ angefügt.
4.2. Im Abs 2 erster Satz wird nach dem Wort „Apartmenthäuser“ die Wortfolge „oder Apartmenthotels“ eingefügt.
Im § 67 Abs 2 wird nach dem Wort „Apartmenthäuser“ die Wortfolge „oder Apartmenthotels“ eingefügt.
Im § 74 Abs 2 Z 3 wird nach dem Wort „Apartmenthäuser“ die Wortfolge „oder Apartmenthotels“ eingefügt.
Im § 86 wird angefügt:
„(19) Die §§ 5 Z 1, 30 Abs 4, 39 Abs 2, 67 Abs 2 und 74 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige baupolizeiliche Verfahren sind die §§ 5 Z 1 und 30 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt bestehende, baubehördlich bewilligte Beherbergungsbetriebe mit Apartments ist § 30 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bauliche Maßnahmen, die mit keiner Ausweitung der Anzahl der Apartments verbunden sind, weiterhin ohne Kennzeichnung zulässig sind.“
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