Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20191218_81Landesbeamten-Pensionsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20191218_81/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37f betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 37f wird eingefügt:
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
3,6 -
(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8
1.389
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.“
„(18) § 37g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.