Salzburger Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBLA_SA_20191218_80Salzburger Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 129i betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 31 wird angefügt:
„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer anerkannten Katastrophenhilfsorganisation, eines anerkannten Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines anerkannten Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 159) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 120 Abs 3 sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs 1 zustande, so hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu weiteren zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 159) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 120 Abs 3 sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs 1 zustande, so hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu weiteren zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 119 Abs 1 und 119c Abs 2 Z 3 und Abs 3 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“
„(5) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 124 Abs 1 und 127 Abs 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“
(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz nach den §§ 124 ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 111 Abs 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der in Abs 1 vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den §§ 102a Abs 1 vierter Satz GSVG und 98 Abs 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Abs 1 in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Abs 1 spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Abs 1 vereinbart werden.
(4) Die Freistellung nach Abs 1 beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Abs 1 nicht anzurechnen.
(5) Tritt während der Freistellung nach Abs 1 die Verhinderung der Mutter im Sinn von § 128 ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung Karenz nach § 128 verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(6) Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Abs 1 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Abs 3, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. § 26f Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 und § 128a Abs 1 sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
(7) Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist § 128b Abs 8 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt § 128b Abs 1 und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 130. Ferner sind für eine Freistellung gemäß Abs 1 die Bestimmungen des § 128b Abs 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
9.1. Der bisherige Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
9.2. Die bisherigen Abs 7 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.
9.3. Nach Abs 14 wird angefügt:
„(15) Die §§ 31 Abs 3, 50s Abs 4a, 50t Abs 4a, 119e Abs 5, 128b Abs 5, 129j, 314 Abs 1 und 324 Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(16) Die §§ 50s Abs 4a und 50t Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gelten für Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 angetreten werden.
(17) Die §§ 119e Abs 5 und 128b Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 15 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 129j in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 liegt. § 129j in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die Dreimonatsfrist des § 129j Abs 3 unterschritten werden.“
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