Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20191114_68Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 lautet die Z 3:
1.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.“
„(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.
(3) Wenn es in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.“
Im § 14 Abs 1a lautet der dritte Satz: „Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 14d nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und 4a dieses Gesetzes oder § 30 Abs 2 Z 2 und 5a LB-GG abzugelten.“
Nach § 15i wird eingefügt:
(1) Auf schriftlichen Antrag kann dem Beamten eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten gewährt werden, wenn
(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht gewährt werden für die Dauer
(3) Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 gewährten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens drei Monaten erfolgen. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Teilbeschäftigung aus diesem Anlass frühestens nach Ablauf von 18 Monaten ab Dienstantritt gewährt werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Beamte nicht zur Dienstleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus (§ 12i Abs 3) herangezogen werden. Auch eine Änderung des aus Anlass der Wiedereingliederungsteilzeit festgelegten Dienstplanes (§ 12a) ist nicht zulässig. Die bezugsrechtlichen Folgen der Wiedereingliederungsteilzeit sind in den §§ 92a Abs 1a und 98 Abs 1a geregelt. Als Monatsbezug im Sinn der §§ 34 Abs 1, 48 Abs 2 und 120 gilt während einer Wiedereingliederungsteilzeit jener Monatsbezug, der dem Beamten im letzten Monat vor der Wiedereingliederungsteilzeit zugestanden ist.
(5) Dem Beamten kann auf schriftlichen Antrag eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Der Zeitpunkt der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit ist von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Gesichtspunkte und dienstliche Interessen festzulegen, wobei zwischen dem Einlangen des Antrages und dem Ende der Wiedereingliederungszeitpunkt ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen muss.“
5.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
5.2. Im Abs 3 wird in der Z 1 das Zitat „§ 12i“ durch das Zitat „§ 12i, § 12j oder § 15h“ ersetzt.
5.3. Nach Abs 3b wird eingefügt:
„(3c) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j gebühren dem Beamten Monatsbezüge in der im § 92a Abs 1a geregelten Höhe. Die Bezugsänderung am Ende der Wiedereingliederungsteilzeit wird abweichend von § 89 mit dem Tag der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.“
„(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren dem Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.“
7.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
7.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Das Gebühren allfälliger pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach § 92a Abs 1a.“
8.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
8.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt
„(14) § 4a Abs 3 und 3a, § 10a Abs 2 und 3, § 14 Abs 1a, § 15j, § 92 Abs 1, 3 und 3c, § 92a Abs 1a, 98 Abs 1 und § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.
(15) Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des § 4a Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 gilt ein Antrag gemäß § 4a Abs 3a auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 21 betreffende Zeile lautet:
1.2. Nach der den § 22a betreffenden Zeile wird eingefügt:
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete hat seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Dienstverhinderung und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Der Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.
(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, hat sich dieser unabhängig vom Bestehen einer Dienstverhinderung auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4) Wenn es in den Fällen des Abs 2 und Abs 3 zur zuverlässigen Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderlich ist, kann der Amtsarzt Fachärzte heranziehen.
(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.“
(1) Eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten kann der Vertragsbedienstete mit dem Dienstgeber vereinbaren, wenn
(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht vereinbart werden für die Dauer
(3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt bzw Monatseinkommen muss über jenem Betrag liegen, bis zu dem Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als geringfügig beschäftigt gelten. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Vereinbarung gemäß Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen.
(4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 55 L-VBG und § 20 Abs 3 LB-GG). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 84 Abs 1 B-KUVG iVm § 143d ASVG folgenden Tag beginnen und muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 vereinbarten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vereinbart werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit durch vorzeitigen Austritt auf Grund eines Verschuldens des Dienstgebers beendet, ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 50 Abs 3 das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt bzw Einkommen zugrunde zu legen.“
Im § 27 Abs 1a lautet der dritte Satz: „Kann der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und Abs 4a L-BG bzw § 30 Abs 2 Z 2 und Abs 5a LB-GG abzugelten.“
§ 70 Abs 10a lautet:
„(10a) Bei Vertragsbediensteten in Karenz, im Karenzurlaub oder in Wiedereingliederungsteilzeit ist das letzte vor Beginn der Maßnahme gebührende Monatsentgelt bzw das letzte solche Monatseinkommen für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich.“
„(12) Die §§ 21, 22b, 27 Abs 1a und 70 Abs 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 lautet die Z 1:
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(3a) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j L-BG gebühren Beamtinnen und Beamten Monatsbezüge in der im § 22 Abs 1a geregelten Höhe.“
„(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j L-BG) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren Beamtinnen und Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.“
3.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:
3.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Bei Beamtinnen und Beamten richtet sich das Gebühren pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 22 Abs 1a.“
4.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
4.2. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a LBG gebührt
„(5) Die §§ 20 Abs 3 und 3a, 22 Abs 1a, 28 Abs 1 und 30 Abs 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 30 Abs 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Bedienstete Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.“
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