Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20191114_66Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20191114_66/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis werden die den 1. Abschnitt betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:
Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
(2) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs 1 gelten nicht:
(3) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.
(1) Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs 1 sind:
(2) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind in einer der folgenden Versorgungsstufen einzurichten:
(2) Die Voraussetzungen des Abs 1 sind auch erfüllt,
(3) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Abs 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
(4) In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des § 2b Abs 2 folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 27 Abs 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs 4 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren. Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren. Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
(2) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Leistungsangebot gemäß der erteilten Bewilligung (§ 5 ff) dieses Leistungsangebot umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden. Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.“
4.1. Im Abs 1 lit d werden die Worte „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverbandes der“ und im Abs 4 die Worte „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ und das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
4.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Im Bewilligungsverfahren kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eingeholt werden.“
5.1. in den §§ 9 Abs 1 lit b, 12a Abs 4, 12f Abs 1 Z 1, 51a Abs 2 Z 5, 56 Abs 2, 84 Abs 5 sowie 88 Abs 1 jeweils die Worte „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“;
5.2. im § 12a Abs 1 lit d die Worte „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Worte „Dachverbandes der“;
5.3. im § 51a Abs 7 die Wortfolge „das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex“ durch die Wortfolge „der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex“;
5.4. in den §§ 86 und 88 Abs 2 und 5 jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“;
5.5. im § 87 Abs 2 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt)“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“;
5.6. in den §§ 12a Abs 4 und 12h Abs 1 Z 1 jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“.
Im § 10a Abs 1 wird vor dem letzten Satz eingefügt: „Im Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis 4 eingeholt werden.“
Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 lautet die lit c:
7.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die allenfalls erforderliche Bauvollendungsanzeige (§ 17 des Baupolizeigesetzes 1997) samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.“
7.3. Abs 5 entfällt.
8.1. Im Abs 1 werden in der Z 2 die Worte „Hauptverband der österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ ersetzt.
8.2. Im Abs 2 wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.
9.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.“
9.2. Abs 5 entfällt.
Im § 14 Abs 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen“ ersetzt.
Im § 20 Abs 1 lautet die Z 3:
Im § 27 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. In der Z 3 wird die Wortfolge „Psychiatrie und Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie“ ersetzt.
12.2. Die Z 5 bis 7 lauten:
13.1. Im Abs 6 wird vor dem ersten Satz eingefügt: „In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.“
13.2. Die bisherigen Abs 7 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(9)“ bis „(11)“ und nach Abs 6 wird eingefügt:
„(7) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(8) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
Im § 30 Abs 2 lauten der vorletzte und letzte Satz: „Für jedes Mitglied ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anzahl an in gleicher Weise qualifizierter Ersatzmitglieder zu bestellen; die Ersatzmitglieder für den Salzburger Patientenvertreter sind von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl an Stellvertretern.“
Im § 30a Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (§ 22) als Mitglied beizuziehen.“
Im § 33 Abs 1 wird die Wortfolge „Maßnahmen der Qualitätssicherung“ durch die Wortfolge „Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Wahrung der Patientensicherheit“ ersetzt.
Im § 41 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 46 lautet der erste Satz: „Soweit die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 2) unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen.“
Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „einer öffentlichen“ durch die Wortfolge „von öffentlichen Krankenanstalten“ ersetzt.
19.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Abs 2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.“
Im § 49a Abs 1 lautet die Z 2:
Im § 54 Abs 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „nach dem Salzburger Krankenanstaltenplan (§ 4)“ durch die Wortfolge „nach den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit“ ersetzt.
Im § 56 wird angefügt:
„(6) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums (§ 50) kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn
„(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
(3) Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Abs 2 folgende Institutionen Einsicht nehmen:
„(6) § 57 (Leichenöffnung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.“
„(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.“
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten in Kraft:
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 121/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2018, wird geändert wie folgt:
In den §§ 7 Abs 2 Z 3, 12 Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 1 Z 2 und 23 Abs 1 wird jeweils das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Worte „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 19 Abs 1 Z 2 werden die Worte „Hauptverband der österreichischen“ durch die Worte „Dachverband der“ ersetzt.
Im § 36 erhält der zweite Abs 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird angefügt:
„(5) Die §§ 7 Abs 2, 12 Abs 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.