Salzburger Behindertengesetz 1981 und Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20191015_64Salzburger Behindertengesetz 1981 und Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBI Nr 93, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Titel des Gesetzes werden die Wortfolge „die Hilfe an“ durch die Wortfolge „Hilfen zur Teilhabe für“ und der Kurztitel „Salzburger Behindertengesetz 1981“ durch den Kurztitel „Salzburger Teilhabegesetz – S.THG“ ersetzt.
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
In den §§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1, 4b Abs 2, 7 Abs 2, 11 Abs 1, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, (§) 14, 19 Abs 2 Z 1 und § 19b wird jeweils die Bezeichnung „Eingliederungshilfe“ durch die Wortfolge „Hilfe zur Teilhabe“ ersetzt. Weiters wird in der Überschrift zum II. Abschnitt und in den Überschriften zu den §§ 12, 13, 13a und 14 jeweils die Bezeichnung „Eingliederungshilfe“ durch die Wortfolge „Hilfe zur Teilhabe“ ersetzt.
In den §§ 8 Abs 2 sowie 9 Abs 1 und 3 wird jeweils die Bezeichnung „Eingliederung“ durch die Bezeichnung „Teilhabe“ ersetzt. Weiters wird in der Überschrift zu § 9 die Bezeichnung „Eingliederung“ durch die Bezeichnung „Teilhabe“ ersetzt.
Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Die Beeinträchtigung ist durch ein Gutachten einer mit Angelegenheiten der Behinderung und Inklusion betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.“
5a. Im § 4 Abs 2 Z 3 lit c wird die Wortfolge „einer Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „einem Aufenthaltstitel“ ersetzt.
Im § 4a Abs 1 wird nach der Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ die Wortfolge „oder sonstige Anspruchsberechtigte (§ 18 Abs 1)“ eingefügt.
Im § 4b wird folgender Abs 3 angefügt:
„(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.“
Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
Im § 8 Abs 2 entfällt nach dem Wort „Akademien“ der Beistrich und wird die Wortfolge „Kunsthochschulen und Universitäten“ durch die Wortfolge „und Hochschulen“ ersetzt.
§ 10 lautet:
(1) Die Hilfe zur sozialen Teilhabe umfasst alle geeigneten Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen hat sich am individuellen Bedarf zu orientieren.
(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Teilhabe ist Menschen mit Behinderungen zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein Geldbetrag in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht.“
11a. Im § 11 Abs 3 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
„(4) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.“
Die bisherige Abschnittsbezeichnung „IIIa“ erhält die Abschnittsbezeichnung „IIIb“ und erhalten die bisherigen §§ 15a und 15b die Paragraphenbezeichnungen „§ 15b“ und „§ 15c“.
§ 15a (neu) lautet:
(1) Der Psychosoziale Dienst ist eine Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblemen, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Einrichtung und Aufgaben der Anlaufstelle werden durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt.
(2) Die Leistungen des Psychosozialen Dienstes dürfen nicht gegen den Willen der Betroffenen erbracht werden. Solange diese nicht ausdrücklich widersprechen, wird ihre Zustimmung zur Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
(3) Der Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der psychosozialen Versorgung zu hören.
(4) Die Tätigkeit des Psychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinn des § 37 Psychologengesetz 2013. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“
Im IV. Abschnitt wird die Abschnittsüberschrift „Sonstige Bestimmungen“ durch die Abschnittsüberschrift „Kostenregelungen“ ersetzt.
§ 16 lautet:
Für die Tragung der Kosten für Hilfen nach diesem Gesetz gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
(1) Zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe, mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit, haben entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:
(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Hilfe zur Teilhabe aus ihrem Einkommen beizutragen. Zum Einkommen zählen:
(3) Personen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Hilfe zur Teilhabe beizutragen.
(4) Über den Kostenbeitrag ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
Unterhaltsansprüche gegen Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 sowie sonstige Rechtsansprüche des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten, aus denen er oder sie die Hilfen zur Teilhabe ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe über, sobald dieser dem Dritten hiervon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Träger der Behindertenhilfe berechtigt, ohne Zutun des Menschen mit Behinderung dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.
(1) Kostenbeitragspflichtige Personen gemäß § 17 sind zu einem nachträglichen Kostenersatz verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Schadenersatzansprüche des Trägers der Behindertenhilfe wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen bleiben davon unberührt.
(2) Ersatzansprüche nach Abs 1 sind von der Behörde längstens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ist abzusehen, wenn dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Personen gemäß § 17 Abs 1 Z 2 und 3 darf darüber hinaus die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt ihrer Angehörigen sowie Lebensgefährten nicht gefährden.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Zuständig hierfür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Teilhabe oder dadurch erwachsen, dass der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.“
(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:
(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:
(1) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung von Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:
(2) Dem Sachverständigenteam nach Abs 1 gehören an:
(1) Die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung der Hilfe zur Teilhabe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid.
(2) Die Hilfe zur Teilhabe kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die der Mensch mit Behinderungen sowie die zur Vertretung berechtigten Personen zu erfüllen haben.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrunde gelegten Weise gegeben waren.
(1) Für die Besorgung der Aufgaben der Hilfe zur Teilhabe ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen. Wird aufgrund einer Maßnahme des Wohnens in der betreffenden Wohneinrichtung der Hauptwohnsitz begründet, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat.
(1) Der Empfänger einer Hilfe zur Teilhabe oder dessen gesetzlicher Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung oder den Kostenbeitrag maßgeblichen Umstände unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistung oder den Kostenbeitrag bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Art gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch zum Teil oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Hilfe zur Teilhabe gefährdet wäre.
(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anlässlich der Hilfegewährung zu belehren.
(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 oder dergleichen Leistungen zur Teilhabe erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.“
19a. Im § 19 Abs 2 Z 1 entfallen das Wort „Religionsbekenntnis“ und der nachfolgende Beistrich.
19b. Im § 19b Abs 1 entfallen das Wort „Religionsbekenntnis“ und der nachfolgende Beistrich.
In der Überschrift zu § 19b entfällt die Wortfolge „der Behindertenhilfe“.
Der bisherige § 19d erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 20a“ und lautet § 19d (neu):
(1) Der Psychosoziale Dienst (§ 15a) ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblem, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen ihres unmittelbaren sozialen Umfelds für Zwecke der Beratung einschließlich ihrer Anbahnung, der fachlichen Begleitung und Betreuung, der Erstellung von Behandlungsempfehlungen sowie der Vermittlung zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen und Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist:
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Sinngemäß zu beachten sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte der Betroffenen.
(3) Die Dokumentation ist jedenfalls mindestens zehn Jahre nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufzubewahren. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
(4) Der Psychosoziale Dienst ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung (Abs 1) gegenüber den Leistungserbringern des Gesundheitsbereiches und der psychosozialen Versorgung sowie deren Kostenträgern zur Übermittlung und zum Empfang von personenbezogenen Daten im Sinn des Abs 1 berechtigt.“
Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.“
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(12) Die §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 und 2, 4b Abs 2 und 3, 5, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 3, 10, 11 Abs 1 und 3, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 15a,15b und 15c, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19 Abs 2 Z 1, 19b Abs 1 und 2, 19d, 20a, 20b und § 21a sowie die Überschriften zum II., IIIb, IV., V., VI. und VII. Abschnitt und zu den §§ 9, 12, 13, 13a, 14 und 19b jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft. Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage von § 10a erlassen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide gemäß § 10. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht stationären Einrichtungen, die ab 1. Jänner 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 gewährt worden sind, ist § 17 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kostenbeiträge oder Ersatzansprüche, die das Vermögen von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Erben bzw Erbinnen und Geschenknehmern bzw Geschenknehmerinnen betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; diesbezüglich laufende Verfahren sind einzustellen.“
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 56 Abs 1 wird nach der Wortfolge „Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten“ die Wortfolge „von natürlichen und juristischen Personen“ eingefügt.
Im § 63 wird angefügt:
„(5) § 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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