Jagdgesetz 1993 und Berufsjägergesetz; Änderung
LGBLA_SA_20191015_62Jagdgesetz 1993 und Berufsjägergesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017 wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 58 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 66 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 68 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Nach der den § 90 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Die den § 105 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
„(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
(3a) Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:
Im § 25 Abs 1 wird in der lit a das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „entscheidungsfähig und volljährig“ ersetzt.
Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 lit i wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit i angefügt:
4.2. Im Abs 1 lauten der vorletzte und letzte Satz:
4.3. Im Abs 2 erster Satz wird das Wort „Konkursordnung“ durch das Wort „Insolvenzordnung“ ersetzt.
Im § 40 Abs 1 letzter Satz wird die Verweisung „§ 37 Abs 1 lit g bis i“ durch die Verweisung „§ 37 Abs 1 lit g bis j“ ersetzt.
§ 45 Abs 1 letzter Satz lautet: „Bei der Ausübung der Jagd ist ein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten Jagdkarte mitzuführen.“
Im § 54 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Abs 1 Z 1 lit b lautet:
7.2. Abs 1 Z 2 lit a lautet:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.
(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.
(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs 1 sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.“
9.1. Im Abs 1 wird nach dem dritten Satz eingefügt: „Anregungen und Vorschläge zur Änderung der Festlegungen können im jeweiligen Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 1. Februar des betreffenden Jahres bei der Landesregierung einlangen.“
9.2. Im Abs 4 wird angefügt: „Die Jahresabschusspläne sind auch dem Hegemeister und dessen Stellvertreter zuzustellen.“
9.3. Nach Abs 4a wird eingefügt:
„(4b) Enthält der Jahresabschussplan einer Hegegemeinschaft einen nicht aufgeteilten Höchst- oder Ersatzabschuss, so ist dieser in den Jahresabschussplänen der einzelnen Jagdgebiete bzw im gemeinsamen Abschussplan für zusammenhängende Jagdgebiete gemäß Abs 4a der betreffenden Wildregion ersichtlich zu machen.“
Im § 61 Abs 4 wird angefügt: „Durch Braunbär, Wolf, Luchs oder Goldschakal gerissenes Wild wird auf den Abschussplan angerechnet, wenn dies durch einen eindeutigen Nachweis (C1-Nachweis) oder bestätigten Hinweis (C2-Nachweis) belegt werden kann.“
Nach § 66 wird eingefügt:
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
(4) Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.“
12.1. Abs 1 bis 4 lauten:
„(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Einfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 als Wildgehege (Gatter) bewilligt wurden. Sie durften nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird.
(2) Die wesentliche Änderung von Wildgehegen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. Die Bewilligung erlischt, wenn die bewilligte Änderung nicht innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Erteilung durchgeführt wird.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft und, wenn das Wildgehege in einem Gemeinschaftsjagdgebiet eingerichtet ist, die Jagdkommission zu hören. Wird das Wildgehege nicht vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes betrieben, ist die wesentliche Änderung nur mit seiner Zustimmung möglich.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
12.2. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) In Wildgehegen sind als Bejagungsformen nur die Pirsch-, die Ansitz- sowie die Ansitz-Drückjagd erlaubt. Ansitz-Drückjagden dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 10. Jänner stattfinden. Die Jagd mit Hundemeuten (Rudeln) ist für sämtliche Arten der Jagdausübung verboten.“
12.3. Nach Abs 6 wird eingefügt:
„(6a) Die Fütterung in Wildgehegen darf nur in den in der Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b festgelegten Zeiträumen erfolgen.“
12.4. Abs 8 entfällt.
12.5. Der bisherige Abs 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und wird nach diesem angefügt:
„(9) Die Einfriedungen der Flächen von Wildgehegen (Gattern), welche nach allen Seiten künstlich eingefriedet wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 so zu öffnen, dass diese für die in der Umgebung heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten durchlässig (passierbar) sind. Zu verhindern ist, dass jene Schalenwildarten, welche im angrenzenden Bereich um das Gatter erheblichen Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können, aus dem Gatter auswechseln.
(10) Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Abs 9 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.“
(1) Werden Wildgehege freiwillig oder auf Anordnung der Behörde aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen des betroffenen Wildgeheges zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind. Bei Auflassung des Wildgeheges hat die Wilddichte der heimischen Wildarten auf der Fläche des bisherigen Wildgeheges jener der umliegenden Wildlebensräume zu entsprechen.
(2) Vor dem Entfernen der Einfriedungen hat der bisherige Betreiber des Wildgeheges sicherzustellen, dass nur die in den umliegenden Gemeinden heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten in die freie Wildbahn gelangen.
(3) Entsprechen die Flächen eines aufgelassenen Wildgeheges den Voraussetzungen des § 11, sind sie für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird. Für die dem Gemeinschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Gemeinschaftsjagdgebietes zu bemessen.“
Im § 69 Abs 1 wird nach dem Wort „Jagdsteige“ die Wortfolge „, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild“ eingefügt.
Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Abs 3 lit a und c lautet:
15.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn
16.1. Abs 4 lautet:
„(4) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen. Das Überprüfungsintervall des ersten Satzes gilt auch für Fallen mit elektronischem Fangmeldesystem. Die Überprüfung kann auch durch ein elektronisches Fangmeldesystem durchgeführt werden, sofern keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Aus Fallen mit einem elektronischen Fangmeldesystem sind Tiere unverzüglich zu entnehmen.“
16.2. Im Abs 5 werden jeweils die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt.
17.1. Abs 1 lautet:
„(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.“
17.2. Die Abs 2a und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen.
(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.“
§ 78 Abs 1 erster Satz lautet: „Die Jagdinhaber angrenzender Jagdgebiete können unbeschadet ihrer persönlichen Verantwortung zum Zweck einer nachhaltigen großräumigen Jagdbetriebsführung eine Gemeinschaft auf die Dauer der Jagdperiode durch schriftlichen Vertrag bilden, sofern diese in Einklang mit der Zonierung (Wildbehandlungszonen) steht.“
Im § 79 Abs 5 wird angefügt: „Für Abschüsse von Rotwild, die gemäß § 90 Abs 1 oder 2 angeordnet bzw bewilligt wurden, hat die Hegegemeinschaft einen Fütterungskostenbeitrag zu beschließen und vorzuschreiben.“
§ 80 Abs 1 lautet:
„(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdinhaber der in der Wildregion zusammengefassten Jagdgebiete an. Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als ein Stück Rotwild auf 500 ha jährlich erlegt wurden. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind bei den im § 79 Abs 3 lit a angeführten Angelegenheiten (Fütterung des Rotwilds) nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigten Mitgliedern kommt auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme zu; Gleiches gilt auch für Wahlen. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft gilt als ein Mitglied, das durch den Jagdleiter (oder dessen Stellvertreter) vertreten wird.“
§ 87 Abs 1 erster Satz lautet: „In der Zeit vom 1. Februar bis 15. August darf die Brackierjagd nicht ausgeübt werden, doch darf der Jagdinhaber Schalenwild aus kultivierten Grundstücken auch mit Brackierhunden austreiben.“
Im § 90 werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1. Abs 1 lautet:
„(1) Treten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des § 103 Abs 1 unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, so kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den unverzüglichen Abschuss dieser Stücke zeitlich befristet auch über den Abschussplan hinaus, mit Ausnahme des Gamswildes in dessen Kern- und Randzone, und in der Schonzeit anordnen bzw bewilligen.“
22.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Wird der Abschuss von Rot- oder Rehwild gemäß Abs 1 oder 2 von der Jagdbehörde in dessen Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus angeordnet, können die Trophäen der erlegten Stücke der Klasse I und II für verfallen erklärt werden. § 160 Abs 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
(1) Diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl Nr L 317 vom 4. November 2014, aufgenommen oder gemäß Art 12 zu invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten zu erlegen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung von Tieren gemäß Abs 1 unverzüglich der Salzburger Jägerschaft zu melden. Die Salzburger Jägerschaft hat entsprechende Meldungen unaufgefordert der Landesregierung zu übermitteln.“
Im § 100a Z 5 werden die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt.
Nach § 101 Abs 4 wird angefügt:
„(5) Jagdfremde Personen dürfen die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen.“
„(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden, wenn die Hunde
(2) Keinesfalls getötet werden dürfen Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Der Abschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.
(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.
(5) Dem Eigentümer von Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.“
Nach § 103 Abs 2 lit f wird angefügt:
§ 104 Abs 2 lit b lautet:
Im § 104a werden folgende Änderungen vorgenommen:
29.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Verbote
29.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte Kenntnis davon, dass Tiere einer gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildart, die nicht der Ausnahmebestimmung gemäß Abs 2 lit a oder b bzw Abs 3 unterliegen, aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden sind, so hat er dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft zu melden. Dies gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Produkte und Waren. Der Jagdausübungsberechtigte darf das Tier vorübergehend an sich nehmen; er kann es auch der Salzburger Jägerschaft aushändigen. Auf Verlangen ist das Tier der Landesregierung zu übergeben.
(5) Die Salzburger Jägerschaft und der Jagdausübungsberechtigte können bei der Landesregierung beantragen, dass ihnen das entsprechende Tier (Abs 4) überlassen wird. Dies gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Produkte und Waren. Das Tier darf der Salzburger Jägerschaft oder dem Jagdausübungsberechtigten nur überlassen werden, wenn es nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden ist. Die Landesregierung hat zu entscheiden, dass das Tier der Salzburger Jägerschaft überlassen wird, wenn es zu Schulungs-, Prüfungs- oder Ausstellungszwecken benötigt wird; ansonsten ist es dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.“
„(4) Werden Bewilligungen nach Abs 1 lit b und c erteilt, kann die Behörde, wenn es sich als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren angrenzenden Jagdgebieten dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge erteilen:
(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs 4 festlegen.
(6) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs 4 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Behörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.“
(1) Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treib-, Riegel-, Drück- oder Ansitz-Drückjagden durchgeführt, so sind diese Gebiete zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten nicht betreten dürfen. Personen, die in solchen gesperrten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung von Jagdschutzorganen unverzüglich zu verlassen.
(2) Vom Verbot des Betretens gesperrter Gebiete sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Gebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
(3) Gebiete gemäß Abs 1 sind vom Jagdausübungsberechtigten spätestens drei Stunden vor Beginn der Jagd mit Hinweistafeln gemäß Abs 4 an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten. Sie sind nach der Jagd unverzüglich zu entfernen.
(4) Die Hinweistafeln sind mit der Bezeichnung „Befristetes jagdliches Sperrgebiet“ zu kennzeichnen, haben Beginn und Ende der Sperre zu enthalten und sind mit den Kontaktdaten des Jagdausübungsberechtigten zu versehen. Runde Tafeln haben einen Durchmesser von mindestens 40 cm, rechteckige Tafeln eine Seitenlänge von jeweils mindestens 40 cm aufzuweisen. Die Schrift muss gut lesbar sein. Die Tafeln müssen in gut sichtbarer Höhe (nicht unter 60 cm und nicht über 220 cm über dem Boden) und gut einsehbar (zB nicht durch Äste verdeckt) angebracht werden. Die Tafeln müssen Wind und anderen Witterungseinflüssen standhalten.
(1) Betretungsverbote dürfen nur verfügt werden, wenn und insoweit solche öffentlichen Interessen dafürsprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldes zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werden, das zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist.
(2) Nach Abs 1 gesperrte Gebiete sind vom Jagdinhaber mittels Hinweistafeln an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten; § 66 Abs 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß.
Von den im § 105 sowie im § 105a in Verbindung mit den §§ 106, 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:
Im § 114 Abs 1 wird in der Z 1 nach dem ersten Satz eingefügt: „Wer in der vorangegangenen Jagdperiode nicht oder nicht durchgängig als Jagdschutzorgan bestellt war, hat als Voraussetzung für seine Bestellung einen Fortbildungskurs positiv zu absolvieren; § 119 Abs 1 zweiter Satz und die auf der Grundlage von § 119 Abs 2 erlassene Verordnung gelten sinngemäß. Wer im letzten Drittel einer Jagdperiode die Prüfung für den Jagdschutzdienst oder eine (allenfalls gemeinsam mit einer Zusatzprüfung) gleichgehaltene Prüfung positiv absolviert hat, muss keine Fortbildungskurse absolvieren, um in der nachfolgenden Jagdperiode zum Jagdschutzorgan bestellt werden zu können. Ist ein Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 119 nicht nachgekommen, darf es für die folgende Jagdperiode nicht wiederbestellt werden.“
§ 115 Abs 1 lautet:
„(1) Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG oder Waffengesetz 1996) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
„(1) Die Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen. Statt eines Fortbildungskurses können Jagdschutzorgane auch drei im Rahmen des Bezirksjägertages von der Salzburger Jägerschaft anzubietende Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens besuchen.
(2) Nähere Bestimmungen zu den Kursen, insbesondere zu Angebot, Inhalt, Häufigkeit und Anrechnungen, zur Form der Prüfung sowie zu den Vorträgen über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(3) Nimmt ein Jagdschutzorgan seine Fortbildungsverpflichtungen nicht wahr, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben.“
„(1) Der Salzburger Jägerschaft obliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
„(1) Der Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Salzburger Jägerschaft sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Salzburger Jägerschaft folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Die Jägerschaft hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(5) Die nach Abs 3 der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.“
„(4) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die nicht bereits Mitglieder gemäß Abs 1 bis 3 sind, als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Näheres über die außerordentliche Mitgliedschaft ist in den Satzungen der Salzburger Jägerschaft festzulegen.“
„(4) Die außerordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwandes der Salzburger Jägerschaft den für sie jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (außerordentlicher Mitgliedsbeitrag) zu entrichten.“
Im § 125 Abs 1 Z 1 lautet lit f:
Im § 126 Abs 2 lautet lit a:
§ 128 Abs 1 erster Satz lautet: „Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister, seinen beiden Stellvertretern und fünf bis sieben Mitgliedern.“
§ 129 Abs 2 erster Satz lautet: „Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister in allen ihm als Organ der Salzburger Jägerschaft obliegenden Aufgaben durch einen seiner beiden Stellvertreter vertreten.“
§ 131 Abs 3 lit d lautet:
§ 133 Abs 1 lautet:
„(1) Der Bezirksjagdrat hat für jede Wildregion eine vertrauenswürdige, mit den örtlichen Verhältnissen eingehend vertraute Person mit gründlichen jagdlichen Kenntnissen und Erfahrungen zum Hegemeister und eine weitere solche Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Sämtliche Befugnisse und Verpflichtungen gehen im Fall der Verhinderung des Hegemeisters für diese Zeit auf dessen Stellvertreter über. Soweit erforderlich, können für einzelne Gemeinden, Teile von Gemeinden oder für mehrere Gemeinden gemeinsam Vertreter des Hegemeisters (gebietsmäßige Vertreter) bestellt werden. Der Hegemeister oder ein Vertreter ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn er seine Abberufung verlangt, seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.“
„(7) Verordnungen, die von Organen der Salzburger Jägerschaft erlassen werden, sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft sowie zusätzlich in einer Jagdzeitung kundzumachen. Sie treten, soweit in der kundzumachenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung auf der Homepage folgenden Tag in Kraft. Die Kundmachungen auf der Homepage müssen übersichtlich gegliedert und jederzeit ohne Identitätsnachweis sowie unentgeltlich zugänglich sein.“
„(3) Die Salzburger Jägerschaft hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft sowie zusätzlich in einer Jagdzeitung kundzumachen. Die Kundmachungen auf der Homepage müssen übersichtlich gegliedert und jederzeit ohne Identitätsnachweis sowie unentgeltlich zugänglich sein.“
„(2) Die Jägerehre wird verletzt:
„(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Jägerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln. Ist der Ehrenanwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren nicht vorliegen, kann er die Anzeige zurücklegen. Hievon hat er den Vorsitzenden des Ehrengerichtes zu verständigen.“
49.1. Abs 1 Z 8 bis 8d wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
49.2. Nach Abs 1 Z 15 wird eingefügt:
49.3. Nach Abs 1 Z 16 wird eingefügt:
49.4. Abs 1 Z 29 lautet:
49.5. Abs 2 erster Satz lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 € zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 10 Abs 4, 21 Abs 2, 39 Abs 2, 56 Abs 1, 66 Abs 2 und 5, 67 Abs 5, 69, 87, 88, 89, 101 Abs 2 bis 5, 107 Abs 4 und 5, 108 Abs 2 und 115 Abs 1 Z 1, den Bestimmungen der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 2 und 107 Abs 3 wissentlich oder absichtlich, den hiezu erlassenen Verordnungen oder besonderen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.“
49.6. Abs 5 entfällt.
„Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(12) Die §§ 17 Abs 3 und 3a, 25 Abs 1, 37 Abs 1 und 2, 40 Abs 1, 45 Abs 1, 54 Abs 1, 58a, 60 Abs 1, 4 und 4b, 61 Abs 4, 66a, 68 Abs 1 bis 4 sowie Abs 5a, 6a, 8, 9 und 10, 68a, 69 Abs 1, 70 Abs 3 und 3a, 72a Abs 4 und 5, 73 Abs 1, 3 und 4, 78 Abs 1, 79 Abs 5, 80 Abs 1, 87 Abs 1, 90 Abs 1 und 8, 90a, 100a, 101 Abs 5, 102, 103 Abs 2, 104 Abs 2, 104a Abs 2, 4 und 5, 104b Abs 4 bis 7, 105, 105a, 105b, 114 Abs 1, 115 Abs 1, 119, 121 Abs 1, 122a, 123 Abs 4, 124 Abs 4, 125 Abs 1, 126 Abs 2, 128 Abs 1, 129 Abs 2, 131 Abs 3, 133 Abs 1, 135 Abs 7, 136 Abs 3, 138 Abs 2, 140 Abs 1, 158 Abs 1 und 2 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 73 Abs 2a und 158 Abs 5 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt laufende Jagdperiode (§ 5) hat am 1. Jänner 2016 begonnen.“
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
„(2) Die Erlassung und Änderung der Berufsjäger-Ausbildungsordnung hat durch die Salzburger Jägerschaft zu erfolgen. Vor ihrer Erlassung oder Änderung ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.“
„(13) § 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
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