Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt
LGBLA_SA_20191009_61Berichtigung von Verlautbarungen im LandesgesetzblattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl Nr 18/2005, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Im Titel der Kundmachung LGBl Nr 50/2019 hat es anstelle des Wortes „Verfassungsgerichthof“ richtig „Verfassungsgerichtshof“ zu lauten.
In der Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014 ist in der Z 4 (§ 12 Abs 2 Z 3) der Strichpunkt nach dem Klammerausdruck „(Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung)“ durch einen Beistrich zu ersetzen.
In der Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2019 werden folgende Berichtigungen vorgenommen:
3.1. In der Z 12 (§ 20b Abs 3) hat es anstelle des Wortes „Blockheizkraftwerden“ richtig „Blockheizkraftwerken“ zu lauten.
3.2. In der Z 14.2 (§ 24 Abs 2 Z 1 3. Spiegelstrich) hat nach dem Wort „Brennstoffe“ der Beistrich zu entfallen.
3.3. In der Z 15 (§ 25 Abs 2) hat nach dem Wort „NOx-Gehalts“ der Beistrich zu entfallen.
3.4. In der Z 15 (§ 26 Abs 4) hat es anstelle des Wortes „Verfügungsberechtigen“ richtig „Verfügungsberechtigten“ zu lauten.
3.5. In der Z 20 (§ 36 Abs 1 Z 2 und 3) hat es jeweils anstelle der Wortfolge „der Europäischen Parlaments“ richtig „des Europäischen Parlaments“ zu lauten.
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