Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20190926_59Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 4 lautet die Z 2:
Im § 37 lautet die Z 2:
Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In den Abs 2 und 10 wird jeweils die Verweisung „§ 37 Z 1“ durch die Verweisung „§ 37 Z 1 und 2“ ersetzt.
3.2. Im Abs 4 lautet die lit a:
(1) Die Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
(3) Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 14.535 €. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung des Mindestbeitrages stellen.
(4) Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach § 37 Z 3 Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 2 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.“
Im § 40 Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung „§ 37 Z 2 und 3“ durch die Verweisung „§ 37 Z 3“ ersetzt.
Im § 54 Abs 1 wird in der Z 3 die Verweisung „§ 39 Abs 5“ durch die Verweisung „§ 39 Abs 4“ ersetzt.
Im § 56 wird angefügt:
„(8) Die §§ 4, 37, 38 Abs 2, 4 und 10, 39, 40 Abs 1 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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