Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(3) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
(1) Die Bedarfsplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, auf dessen Grundlage es den Gemeinden mit Unterstützung des Landes Salzburg ermöglicht werden soll, ihrem Auftrag nachzukommen, bedarfsgerecht und flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) einen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bedarfsplanung ist für alle Kinder in Abständen von fünf Jahren durchzuführen, falls aber innerhalb dieser Planungszeiträume Änderungen in den für die Kinderbetreuung wesentlichen Umständen, etwa solche, die Auswirkungen auf das Gesamtbetreuungsangebot erwarten lassen, eintreten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
(2) Die Elemente der Bedarfsplanung sind:
(3) Im Rahmen der Bestandserhebung hat die Gemeinde für jedes Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums den Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, der für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung steht, zu erheben. Dabei sind jedenfalls zu berücksichtigen:
(4) Im Rahmen der Bedarfsermittlung hat die Gemeinde auf der Grundlage von einschlägigen Datengrundlagen den voraussichtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Eingewöhnungsbedarfs, für die jeweiligen Kinderbetreuungsjahre des Planungszeitraums und jeweils bezogen auf die folgenden Altersgruppen zu ermitteln:
(5) Bei der Bedarfsermittlung sind die örtlichen Gegebenheiten und signifikante Entwicklungstendenzen, wie die demographische Entwicklung oder die Siedlungsentwicklung, sowie besondere Indikatoren wie Wartelisten von bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Ein zusätzlicher Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in einem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums ist für eine Altersgruppe in der Regel dann anzunehmen, wenn
(7) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Abs 4 Z 1 bis 3 gegeben ist oder nicht.
(8) Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Abs 7 in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.
(9) Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch eine Ausweitung der Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, kann zur Bedarfsdeckung eine Schulkind- oder Hortgruppe zusätzlich eingerichtet werden. Eine zusätzliche Schulkindgruppe darf diesfalls für höchstens 11 Kinder und nur für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres eingerichtet werden.
(10) Werden private Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, auf deren Antrag mit Bescheid den Zeitraum und die Anzahl der Kinder je Altersgruppe gemäß Abs 4, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, sofern aber der Bedarf in Kindergarten- und Hortgruppen gedeckt werden soll, für die Anzahl der Gruppen, festzulegen.
(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung bedarf einer Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung ist einer natürlichen Person oder einer Mehrheit von natürlichen Personen als Rechtsträger der Einrichtung zu erteilen, wenn jede Person
(3) Die Genehmigung ist einer anderen als einer natürlichen Person als Rechtsträger der Einrichtung, ausgenommen öffentliche Rechtsträger, zu erteilen, wenn
(4) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung durch einen öffentlichen Rechtsträger setzt das Vorliegen eines Betriebskonzepts (§ 8) voraus.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
(2) Abs 1 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(1) Das Betriebskonzept hat zu enthalten:
(2) Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren eingereichten oder genehmigten Pläne zu Grunde zu legen. Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen insbesondere jene Flächen sowie deren Ausgestaltung darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Das Raumkonzept ist auf die Organisationsform der institutionellen Einrichtung und die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.
(3) Im Organisationskonzept sind die wesentlichen organisatorischen Festlegungen der institutionellen Einrichtung zu treffen und darzustellen, wie:
(4) Das pädagogische Grundkonzept enthält nach Maßgabe allfälliger mit Verordnung festgelegter Vorschriften zu dessen Inhalt und Form (§ 65 Z 4) grundlegende Aussagen zur pädagogischen Schwerpunktsetzung der institutionellen Einrichtung.
(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung ist der Landesregierung von ihrem Rechtsträger spätestens vier Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Betriebsanzeige können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Abs 1 absehen.
(3) Die Betriebsanzeige hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 5 und gemäß § 6 Abs 2, 3 oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Der Anzeige sind jedenfalls anzuschließen:
(4) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat die Betriebsanzeige sowie die mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer institutionellen Einrichtung in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind.
(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
(7) Der Betrieb der institutionellen Einrichtung sowie die mitangezeigten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept gelten im angezeigten Umfang als genehmigt
(8) Die Landesregierung kann, insbesondere
(9) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebes, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(1) Jede nachträgliche Änderung von Festlegungen im Betriebskonzept ist der Landesregierung vom Rechtsträger der institutionellen Einrichtung unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, die angezeigte Änderung oder die angezeigten Änderungen sind bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6 oder 7. Der Wechsel des Rechtsträgers ist der Landesregierung und der Standortgemeinde spätestens zwei Monate vor der Übernahme vom übernehmenden Rechtsträger anzuzeigen.
(2) Einer Anzeige gemäß Abs 1 sind alle zur Beurteilung der angezeigten Änderung oder Änderungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person sind der Anzeige jedenfalls die im § 9 Abs 3 angeführten Unterlagen anzuschließen.
(3) Jede nachträgliche Änderung von Festlegungen im Betriebskonzept ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen.
(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt werden. Die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keiner neuerlichen Betriebsanzeige gemäß §§ 9 oder 10.
(2) Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf einer neuerlichen Betriebsanzeige gemäß §§ 9 oder 10.
(3) Die beabsichtigte Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe sind der Landesregierung und, wenn es sich um einen privaten Rechtsträger handelt, auch der Standortgemeinde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen.
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Kinderbildung- und -betreuung können Pilotprojekte mit Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsträger spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projekts anzuschließen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter den notwendigen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn das Pilotprojekt
(4) Die Landesregierung hat eine Bewilligung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.
(5) Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Pilotprojekten sind zu evaluieren, darzustellen, der Landesregierung mitzuteilen und gegebenenfalls in die pädagogische Konzeption der Einrichtung einzuarbeiten.
(6) Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als bewilligtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Bewilligung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojekts als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt bewilligen.
(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, in den Betreuungseinrichtungen verboten.
(2) Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Abs 1 sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
(3) Die Aufgaben gemäß Abs 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.
(4) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.
(5) Die Entwicklungsdokumentation ist Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit der oder den Erziehungsberechtigten. Soweit die erziehungsberechtigte(n) Person(en) zustimmen, können Teile der Entwicklungsdokumentation (Entwicklungsportfolio, Übergangsportfolio) bei einem Wechsel des Kindes in eine andere Organisationsform oder in die Schule Gegenstand von Übergangsgesprächen mit deren Leitung oder pädagogischem Personal unter Einbeziehung der erziehungsberechtigten Person(en) und des betroffenen Kindes sein. Der oder den erziehungsberechtigten Person(en) ist auf deren Ersuchen uneingeschränkt Auskunft über und Einsicht in die Entwicklungsdokumentation sowie über die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachfördermaßnahmen zu geben.
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Bildungs- und Betreuungsarbeit in einer institutionellen Einrichtung hat das pädagogische Personal in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Betriebs eine pädagogische Konzeption zu erstellen.
(2) Die pädagogische Konzeption hat auf dem pädagogischen Grundkonzept (§ 8 Abs 4) aufzubauen und den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.
(3) Die pädagogische Konzeption ist in Abständen von fünf Jahren, bei Bedarf jedoch bereits früher, zu überarbeiten und anzupassen.
(4) Der Rechtsträger hat die pädagogische Konzeption und deren Änderungen
(1) In institutionellen Einrichtungen soll eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.
(2) Für jedes Kind, das zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres bereits drei Jahre alt ist, ist in dem ersten Kinderbetreuungsjahr, in dem es eine Kindergartengruppe oder alterserweiterte Gruppe besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.
(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifiziertem Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-Daz kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018. Kinder, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden bis 31. Oktober des folgenden Kindergartenjahres erneut einer Sprachstandsfeststellung unterzogen und erhalten erforderlichenfalls im letzten Kindergartenjahr erneut Sprachförderung. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich. Der Rechtsträger ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Aufnahme eines angemeldeten Kindes verpflichtet.
(2) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
(3) Können nicht alle für den Besuch einer Kindergartengruppe oder einer alterserweiterten Gruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
(4) Können nicht alle für den Besuch einer Kleinkind-, Schulkind- oder Hortgruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
(5) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 3 und 4 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insofern, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(7) Während des laufenden Kinderbetreuungsjahres kann ein Wechsel in eine institutionelle Einrichtung nur mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Person(en) vorgenommen werden.
(8) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen, wenn
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Aufnahme von Befristungen in einer Betreuungsvereinbarung ist unzulässig. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung gemäß § 16 Abs 8 ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung für die Dauer des Ausschlusses.
(1) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für Zwecke einer institutionellen Einrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, der Barrierefreiheit sowie ökologischen Gesichtspunkten zu entsprechen.
(2) Jede institutionelle Einrichtung hat über die der Anzahl der Gruppen entsprechenden Räume und Zusatzräume sowie geeignete Außenanlagen für Spiel- und Bewegungszwecke zu verfügen. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Spiel- und Bildungsmitteln auszustatten.
(3) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für eine institutionelle Einrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik sowie den Erfordernissen der Nutzungssicherheit und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat heterogen und vor allem unter Bedachtnahme auf das Alter, das Geschlecht und den Entwicklungsstand der Kinder und der Diversität nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.
(2) Soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gruppengröße die folgenden, auf die jeweilige Organisationsform bezogenen empfohlenen Eröffnungszahlen und die jedenfalls einzuhaltenden Höchstzahlen:
Organisationsform
empfohlene Eröffnungszahl
Höchstzahl
Kleinkindgruppe
6
8
alterserweiterte Gruppe
8
16
Kindergartengruppe
8
22
Schulkindgruppe
8
11
Hortgruppe
8
25
Die Höchstzahlen sind in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zu bestimmen. Besuchen schulpflichtige Kinder eine Kindergartengruppe nur ab Mittag, sind sie für die Höchstzahl am Vormittag nicht zu zählen.
(3) Bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen gemäß Abs 2 werden doppelt gezählt:
(4) In Kindergartengruppen ist eine Überschreitung der gemäß Abs 2 festgelegten Höchstzahl auf bis zu 25 Kinder zulässig, wenn
(5) Die Höchstzahlen nach Abs 2, 3 und 4 können, sofern nicht Kinder unter 3 Jahren oder Kinder gemäß Abs 3 Z 2 betreut werden, vorübergehend um ein Kind überschritten werden, wenn dies aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen geboten ist.
(6) In Kleinkindgruppen sowie in alterserweiterten Gruppen können Kinder im 1. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(7) In Kindergartengruppen können Kinder in begründeten Ausnahmefällen, etwa wegen einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche der erziehungsberechtigten Person(en) oder der Pflege eines nahen Angehörigen durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en), bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn
(8) In Kindergartengruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden volksschulpflichtigen Kinder sieben pro Einrichtung nicht übersteigen. In alterserweiterten Gruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder elf pro Gruppe nicht übersteigen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die schulfreien Tage und die Hauptferien.
(9) Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs 4 und 5 sowie die Aufnahme von Kindern gemäß Abs 7 sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Rechtsträger hat Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten sowie die betriebsfreien Zeiten, jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018 entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen.
(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
(1) Die Landesregierung hat mit Zustimmung des oder der erziehungsberechtigten Person(en) und unter Beiziehung der allenfalls erforderlichen Expertinnen und Experten aus den berührten Fachgebieten oder Tätigkeitbereichen den Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, oder eines Kindes gemäß § 16 Abs 3 Z 7 festzustellen.
(2) Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung ist auf der Grundlage einer psychologischen Stellungnahme festzustellen. Liegt ein solcher Bedarf vor, ist in der psychologischen Stellungnahme auch auszusprechen, ob
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 2 kann auch zeitlich befristet erfolgen.
(4) Außer im Fall des Abs 3 kann bzw können die erziehungsberechtigte Person(en) von der Landesregierung die Feststellung begehren, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind in den Kinderbetreuungsjahren 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht geeignet gelten die folgenden Organisationsformen von institutionellen Einrichtungen, wenn diese pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:
(1) Institutionellen Einrichtungen obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal. Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine von dieser bzw diesen dazu bevollmächtigten Person, wobei diese zumindest das 12. Lebensjahr vollendet haben muss. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(3) Nimmt die Leiterin oder der Leiter einer institutionellen Betreuungseinrichtung im Rahmen der Aufsichtspflicht eine Missachtung des Verbots gemäß § 13 Abs 1 wahr, hat sie oder er einer erziehungsberechtigten Person ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung nach diesem Angebot im Rahmen der Aufsichtspflicht eine weitere Missachtung des Verbots gemäß § 13 Abs 1 wahr, hat sie oder er eine erziehungsberechtigte Person zu ermahnen und dies zu dokumentieren.
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten sind einzuhalten. Soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflichten bestehen, ist das pädagogische Personal zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
(1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und
(2) Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
(3) Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.
(4) Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren.
(5) Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen.
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal (§ 28 Abs 7) anzustellen.
(3) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land, von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Land, dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(4) Unbeschadet des § 26 Abs 10 sind Gruppen von institutionellen Einrichtungen durchgehend von jeweils mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen. Die Gruppen werden von gruppenführenden pädagogischen Fachkräften verantwortlich geführt. Eine gruppenführende pädagogische Fachkraft kann auch mit der Leitung betraut werden.
(5) Institutionelle Einrichtungen sind durch eine (sonder-)pädagogische Fachkraft zu leiten, die vom Rechtsträger mit dieser Funktion zu betrauen ist. Ihr obliegt die pädagogische und gegebenenfalls auch die administrative Leitung der institutionellen Einrichtung (Leitung). Die Betrauung einer Person mit der Leitung ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist in alterserweiterten Gruppen ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen mit bis zu 22 Kindern ist zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft jedenfalls ab 15 Kindern pro Gruppe zusätzliches pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar:
(4) Grundsätzlich sind als zusätzliches pädagogisches Personal gemäß Abs 3, insbesondere bei eingruppigen Kindergärten oder wenn auch Schulkinder betreut werden, pädagogische Fachkräfte heranzuziehen. Bei der Betreuung von Schulkindern sollen diese die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 28 Abs 2 Z 3 oder 4 erfüllen. Ab zwei Gruppen haben zumindest die Hälfte des zusätzlichen pädagogischen Personals pädagogische Fachkräfte zu sein. Die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an pädagogische Fachkräften, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse der Einrichtung es erfordert) Ausnahmen gestatten.
(5) Werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage oder in den Hauptferien jüngere Kinder gemäß § 19 Abs 7 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden.
(6) Werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Abs 3 bereits ab sieben Kindern, von denen mindestens drei Schulkinder sind, für die Lernzeiten eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, welche auch eine Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 Z 7 sein kann, einzusetzen.
(7) Werden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung sowie die Art und Intensität des Bedarfes des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.
(8) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten durch
(9) Bei Verhinderung der Leitung der institutionellen Einrichtung wird diese vertreten durch
(10) Der Rechtsträger kann ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform die folgenden Zeiträume als Randzeiten festlegen, in denen abweichend von Abs 4 keine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden muss, sofern nicht mehr als sechs Kinder pro Gruppe gleichzeitig anwesend sind. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung sind zur Ermittlung dieser Höchstzahl doppelt zu zählen.
Wochenöffnungszeit
Randzeit je Tag
von 31 bis 40 Stunden
1,5 Stunden
von 41 bis 50 Stunden
2 Stunden
von 51 bis 60 Stunden
2,5 Stunden
ab 61 Stunden
3 Stunden
In den Randzeiten dürfen nur volljährige, bereits gemäß § 29 Abs 2 ausgebildete pädagogischen Zusatzkräfte mit einer Praxiszeit von mindestens drei Monaten eingesetzt werden. Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform heranzuziehen, die am längsten geöffnet hat.
(1) Als (sonder)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.
(2) Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß § 9 Abs 4 nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist eine vierwöchige Praxiszeit im Zeitpunkt der Anstellung sowie die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Thema
Stundenausmaß
Bildungsrahmenplan und dessen Umsetzung im Land Salzburg
8 Stunden
Bildungs- und Arbeitsdokumentation
16 Stunden
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder
6 Stunden
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung- und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz
4 Stunden
Rahmenbedingungen für Bildungsprozesse
16 Stunden
Steht ein entsprechendes Angebot nicht zur Verfügung, kann die Landesregierung diese Frist auf insgesamt drei Jahre verlängern. Weitere nicht in der Z 1 bis 4 angeführte Ausbildungen zum Erwerb der fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 4 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(6) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 4 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 5.
(7) Fachliche Anstellungsvoraussetzung für Personen, die, ohne Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zu sein, im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, sind:
(8) Werden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren. (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte haben für ihre Tätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen.
(9) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß Abs 1 können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 erfüllen. Der Einsatz solcher Personen ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung in begründeten Ausnahmefällen pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1, 2 oder 3 Z 2 an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte, unter den folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden („Assistenz der Integration“):
(11) Auf die im Rahmen der Assistenz der Integration eingesetzten pädagogischen Fachkräfte finden für die Dauer ihres Einsatzes die einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für sonderpädagogische Fachkräfte Anwendung.
(1) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(2) Zusatzkräfte sollen
(1) Mit der Leitung einer institutionellen Einrichtung dürfen nur solche Personen betraut werden, welche
(2) Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leiterkurses nicht möglich ist. Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung, in der auch eine Kindergartengruppe geführt wird, keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft, welche die Voraussetzungen des § 27 Abs 2 Z 1 oder 2 erfüllt, als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Der Einsatz einer provisorischen Leitung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
(4) Zum Besuch eines Leitungskurses sind Personen zuzulassen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse einer pädagogischen Fachkraft erfüllen und bereits eine einschlägige pädagogische Praxis in der Dauer von mindestens einem Jahr in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufweisen.
(1) Die in den §§ 28, 29 und 30 angeführten Ausbildungsnachweise sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, zu belegen.
(2) Ausländische Zeugnisse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Angehörigen ausgestellt worden sind, sind als Nachweis zuzulassen, wenn sie als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt bzw nostrifiziert worden sind.
(3) Der Besitz ausreichender Deutschkenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gesprächs überprüft werden.
(4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung).
(1) Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
Gruppe(n)
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
4 Stunden
weniger als 80 %
3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
6 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung
(sonder-)pädagogische Fachkraft
1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden
(2) Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß
in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
6 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
sonderpädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
6 Stunden
60 % bis weniger als 80 %
5 Stunden
weniger als 60 %
3 Stunden, wenn jedoch mehr als 3 Kinder betreut werden, 1 Stunde je Kind
(3) Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(5) Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen je Gruppe 1,5 Stunden pro Woche als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu. Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(6) Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:
Anzahl der Gruppen
Ausmaß der Freistellung
5
50 %
6 oder mehr
100 %
(7) Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
(1) (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen von öffentlichen Rechtsträgern haben während des Kinderbetreuungsjahres geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. Für den Besuch von Fort- und Weiterbildungen wird in diesem Ausmaß Dienstfreistellung gewährt.
(2) (Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Abs 1 während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.
(3) Für die Bildung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll eine Zusatzqualifikation in der Früherziehung absolviert werden.
(4) Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs 1 gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.
(5) (Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Abs 1 gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.
(1) (Sonder)pädagogischen Fachkräften und Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, mindestens jedoch fünf Wochen. Für den Verbrauch des Erholungsurlaubs kommen grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.
(2) (Sonder)pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg sind an jenen Tagen, an denen die Kindergartengruppe während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen wird, vom Dienst freigestellt. Bei Zusatzkräften bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Werden Kindergartengruppen an diesen Tagen offengehalten, ist für die in der Kindergartengruppe gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Schülerinnen und Schülern an einschlägigen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
(1) Tageseltern und Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck einer betrieblichen Betreuung verwendet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung als Tageseltern in Betreuung übernehmen, einer besonderen Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn
(3) Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Abs 1 zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet.
(1) Tageseltern sind fachlich geeignet, wenn diese:
(2) Die Grundausbildung gemäß Abs 1 Z 1 ist möglichst vor der Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.
(1) Den Tageseltern müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
(2) Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Tageseltern haben der Landesregierung die beabsichtigte Übernahme von Kindern in Betreuung anzuzeigen. Betriebe haben der Landesregierung die Aufnahme einer betrieblichen Tagesbetreuung anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die Anzeige auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind.
(4) Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 2 und 3 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(5) Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 2 und 3 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Genehmigung mit Bescheid
(7) Die Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 gilt im angezeigten Umfang als erteilt
(8) Die Landesregierung kann, insbesondere
(9) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung- und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(1) Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung eines Kindes durch Tageseltern oder die Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres beendet werden. Die Wiederaufnahme der Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keiner neuerlichen Anzeige gemäß § 36 Abs 1.
(2) Wird die Betreuung von Kindern oder Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als aufgelassen. Die Wiederaufnahme einer Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten bedarf einer neuerlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 1.
(3) Die beabsichtigte Beendigung der Betreuung von Kindern oder Nutzung von Betriebsräumlichkeiten ist der Landesregierung und der Standortgemeinde unverzüglich, die beabsichtigte Wiederaufnahme der Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten ist der Landesregierung und der Standortgemeinde mindestens zwei Monate vorher zur Kenntnis zu bringen. Besteht an der Aufnahme der Betreuung von Kindern durch Tageseltern dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist absehen.
(1) In der Betreuung durch Tageseltern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
(2) In der Betreuung durch Tageseltern während der Besuchspflicht (§ 22) sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
(1) Vorbehaltlich abweichender bescheidmäßiger Festlegungen (Abs 3) dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:
(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Mittagszeit täglich für 2 Stunden geringfügig überschritten werden.
(3) Eine von Abs 1 abweichende bescheidmäßige Festlegung der Kinderzahl hat nach Maßgabe der persönlichen und fachlichen Eignung der Tagesmutter oder des Tagesvaters sowie der räumlichen Voraussetzungen zu erfolgen.
(4) Die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes durch mehr als einen Tageselternteil ist unzulässig.
Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(1) Tageseltern-Rechtsträger haben die Ausbildung von Tageseltern gemäß § 37 zu gewährleisten.
(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.
(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren.
(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) einen Kostenbeitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von dem Rechtsträger unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten tarifmäßig festzusetzen. Im Tarif kann unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Dabei ist für eine ganztägige Betreuung ein monatlicher Mindestbeitrag in der Höhe von 40 €, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr jedoch in der Höhe von 90 € vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag beträgt 415 € pro Monat. Für den Besuch der Einrichtung während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Tarife von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
(2) Für den Besuch einer institutionellen Einrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht (§ 22) bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.
(1) Das Land Salzburg gewährt Rechtsträgern und Tageseltern-Rechtsträgern zur finanziellen Entlastung der erziehungsberechtigten Personen einkommensunabhängige Zuschüsse für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 22 zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind.
(2) Als Zuschüsse gebühren längstens bis Ende des Kinderbetreuungsjahres:
(3) Besucht ein Kind im selben Zeitraum mehrere Einrichtungen (zB am Vormittag Kindergarten, am Nachmittag Tageseltern), wird nur ein Zuschuss gewährt, und zwar der jeweils höhere; in Härtefällen kann von dieser Kürzung abgewichen werden. Für Monate, für die kein Kostenbeitrag zu entrichten ist, wird kein Zuschuss gewährt.
(4) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind jeweils betreut wird. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, der Landesregierung mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate eines Kinderbetreuungsjahres bis zum 15. Dezember dieses Kinderbetreuungsjahres. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umständen (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 850 € je besuchspflichtigen Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
(3) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen sind einem Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn
(2) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn
(3) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 liegt vor,
(4) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger oder der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.
(5) Der Antrag des Rechtsträgers oder des Tageseltern-Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
(1) Einem Tageseltern-Rechtsträger gebühren als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes je Kind und Monat:
Betrag
wöchentliches Betreuungsausmaß
je Kind allgemein
je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung
628,30 € (Ausgangsbetrag)
905,10 € (Ausgangsbetrag)
mehr als 31 Stunden
85 % des Ausgangsbetrags
21 bis 30 Stunden
70 % des Ausgangsbetrags
11 bis 20 Stunden
40 % des Ausgangsbetrags
bis zu 10 Stunden
Die sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden Beträge vermindern sich ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit auf 80 %, wenn Tageseltern nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließen. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis zum Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(2) Einem Rechtsträger gebührt für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes (Abs 3) je Kind und Monat:
Ausgangsbetrag
Einschränkungen
je Kind allgemein
je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung
905,10 €
für Kinder bis zu 3 Jahren
der Betrag gebührt jeweils bis zum 31. August, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt
398,10 €
1.153,90 €
für Kinder ab 3 Jahren
(3) Die im Abs 2 festgelegten Ausgangsbeträge gebühren nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes in folgender Höhe:
Betrag
wöchentliches Betreuungsausmaß
100 % des Ausgangsbetrags
31 bis 40 Stunden
75 % des Ausgangsbetrags
21 bis 30 Stunden
50 % des Ausgangsbetrags
11 bis 20 Stunden
25 % des Ausgangsbetrags
bis zu 10 Stunden
(4) Zusätzlich zu den sich aus den Abs 2 und 3 ergebenden Förderungen gebühren:
(5) Die Fördermittel gemäß Abs 1 bis 4 können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Kostenbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(6) Die im Abs 1, 2 und 4 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(7) Die sich rechnerisch aus den Abs 1 und 3 ergebenden Beträge sind jeweils auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(1) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung bei Tageseltern gilt:
(2) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung von Rechtsträgern von Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen gilt:
(3) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
(1) Den folgenden Rechtsträgern einer Kindergartengruppe oder Hortgruppe sind auf Antrag vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren:
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 50.000 € beträgt.
(1) Als Ausgangsbetrag im Sinn der folgenden Bestimmungen für Förderungen gemäß § 52 gilt der Personalaufwand, der einer Gemeinde (ausgenommen die Stadt Salzburg) nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG und der auf Grundlage des § 78 Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwächst. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Abs 2 angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß § 32.
(2) Als Förderung des Landes gebührt für die Bildung und Betreuung in Kindergartengruppen:
33 % des Ausgangsbetrags für gemäß § 28 Abs 1 ausgebildete pädagogische Fachkräfte oder 20 % des Ausgangsbetrags für Zusatzkräfte;
(3) Als Förderung des Landes gebührt für die Bildung und Betreuung von Kindern in Hortgruppen:
(4) Zusätzlich zu der Förderung gemäß Abs 2 und 3 gebührt als Förderung des Landes für jede Kindergarten- oder Hortgruppe ein jährlicher Betrag von 974 €. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(5) Für die im Abs 2 und 3 angegebenen Kinderzahlen sowie für die Zahl der Gruppen gemäß Abs 4 ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel gemäß Abs 2 und 3 sind Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen. Für Gruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gruppe maßgebend.
(6) In den im Abs 5 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Einstellung oder Auflassung der Einrichtung oder Gruppe während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.
(7) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(8) Die Auszahlung der Förderung für ein Kalenderjahr erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Einrichtungen oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung. Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Einrichtung kann die Landesregierung die Zahlungsmodalitäten zur Minderung des Ausfallrisikos abändern.
(9) Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.
(1) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger gemäß § 52 Abs 1 Z 2, dem gemäß § 53 Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen in folgender Höhe zu leisten:
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 53 Abs 8.
(3) Im Fall einer Bildung und Betreuung von Kindern durch einen privaten Rechtsträger in heilpädagogischen Kindergartengruppen, deren Bedarf gemäß § 43 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, gilt abweichend von Abs 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 53 Abs 5. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.
Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist für die Dauer des Zeitraums ausgeschlossen, in dem
(2) Entgegen Abs 1 gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten.
(3) Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.
Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ihre Aufgaben diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Bescheinigungen und sonstigen Anordnungen entsprechend wahrnehmen. Die pädagogische Aufsicht erstreckt sich im Besonderen auf:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt,
die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
(3) Die Organe der Landesregierung sind im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht berechtigt, regelmäßige sowie alle im Einzelfall erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Unter Beachtung der betrieblichen Abläufe in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind die Organe der Landesregierung im Besonderen berechtigt
(4) Die Organe gemäß Abs 1 haben
(5) Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen mitzuwirken und insbesondere den mit der Aufsicht betrauten Organen zu ermöglichen:
(1) Werden im Rahmen der behördlichen Aufsicht Mängel festgestellt, sind diese dem Rechtsträger, dem Tageseltern-Rechtsträger oder den Tageseltern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung schriftlich mitzuteilen und diese aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge einer Säumnis (Abs 2) zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der festgestellten Mängel die gänzliche oder eine teilweise Schließung der Einrichtung zu verfügen, wenn
(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Rechtsträger, den Tageseltern-Rechtsträger oder an die Tageseltern ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an eine andere Person ergehen, welche für diese tätig ist.
(1) Die Landesregierung hat die Rechtsträger in Fragen der Kinderbildung- und -betreuung durch die Durchführung von Qualitätsberatungen durch entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu unterstützen.
(2) Die Qualitätsberatung kann sich insbesondere beziehen auf:
(3) In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet werden.
(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen.
(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.
(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5) Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 10 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.
(7) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.
(1) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, den jeweiligen Entwicklungsstand und verlauf, das Spiel- und Arbeitsverhalten und die kognitiven, sprachlichen, motorischen, musikalischen, kreativen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten von allen oder einzelnen betreuten Kindern in der Entwicklungsdokumentation und in der Bildungsdokumentation (§ 13 Abs 4) zu dokumentieren und zu verarbeiten. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.
(2) Die in der Entwicklungs- und Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten dürfen nur zur Förderung der Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele in der jeweiligen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung eingesetzt werden.
(3) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.
(4) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Die Erziehungsberechtigten können deren Ausfolgung oder Übermittlung verlangen. Der Rechtsträger hat im Fall der Ausfolgung von automationsunterstützt verarbeiten Daten diese für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu löschen. Automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten sowie nichtautomatisiert verarbeitete personenbezogene Daten, die auch nicht übermittelt bzw ausgefolgt wurden, sind nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Betreuungsverhältnisses zu löschen bzw vernichten.
(5) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kinderbetreuungsjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 56 Abs 1 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß § 56 Abs 1 verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.
(3) Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Die Landesregierung kann, soweit es
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Werbung, die den Aufgaben und Zielsetzungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegensteht, sowie parteipolitische Werbung ist in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verboten.
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Tagesbetreuungs-Verordnung gelten als Verweisungen auf die Tagesbetreuungs-Verordnung LGBl Nr 66/2002 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2019.
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 105/2008, 41 und 86/2009, 20 und 51/2010, 118/2011, 60/2012, 53/2014, 94 und 119/2015, 46/2016, 35/2017, 82 und 107/2018 und LGBl Nr 23/2019 außer Kraft.
(1) Personen, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung rechtmäßig aufgenommen sind, gelten bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres als Kinder gemäß § 4 Z 3.
(2) Die Bedarfsplanung gemäß § 5 ist erstmals im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bedarfsplanung, ist eine Bedarfsplanung gemäß § 5 bis zum Ende ihres Planungszeitraums, jedenfalls aber bis zum 1. September 2022 durchzuführen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den §§ 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß § 4b Abs 2 Z 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie die pädagogischen Konzepte gemäß § 13 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Betriebskonzept gemäß § 8 und als pädagogische Konzeption im Sinn des § 14, sind jedoch bis zum 1. September 2022 an die Vorgaben der §§ 8 und 14 anzupassen. Bis zum 1. September 2022 ist auf Änderungen der sozialpädagogischen Konzepte bzw der pädagogischen Konzepte § 14 Abs 4 anzuwenden. Institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder über ein sozialpädagogisches Konzept noch über eine pädagogische Konzeption verfügen, haben bis zum 1. September 2021 ein Betriebskonzept gemäß § 8 und eine Pädagogische Konzeption gemäß § 14 zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß § 13 Abs 8 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als bewilligtes Pilotprojekt gemäß § 12 weiter.
(5) Auf Kinder, die gemäß den §§ 30 oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 nicht anzuwenden.
(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des § 19 Abs 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter.
(7) Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in eine alterserweiterte Kindergartengruppe gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 rechtmäßig aufgenommen sind, dürfen in der Kindergartengruppe bis Ende des Kinderbetreuungsjahres verbleiben. Sie sind auf die zulässige Höchstzahl pro Einrichtung gemäß § 19 Abs 2 anzurechnen.
(8) Abweichend von § 19 Abs 8 können schulpflichtige Kinder in im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte alterserweiterte Gruppen bis zum Ende der Bewilligung uneingeschränkt aufgenommen werden. Für unbefristet bewilligte alterserweiterte Gruppen ist eine uneingeschränkte Aufnahme von schulpflichtigen Kindern nur bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 möglich.
(9) Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21.
(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rechtmäßig geführten heilpädagogischen Kindergartengruppen, die sich ausschließlich an Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung richten, können mit höchstens 8 Kindern unbefristet weitergeführt werden.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zumindest ein Jahr als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen tätig gewesen ist.
(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene oder beendete Leitungskurse gemäß § 21 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Leitungskurse gemäß § 30 Abs 3.
(13) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit der nicht nur vorübergehenden (provisorischen) Leitung einer institutionellen Einrichtung betraut sind, haben den Leitungskurs gemäß § 30 Abs 3 bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2021/2022 zu absolvieren, wenn die institutionelle Einrichtung keine Kindergartengruppe umfasst.
(14) Mit 1. Jänner 2020 treten außer Kraft:
(15) § 17 Abs 1 lässt Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt.
(16) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im § 42 Abs 1 festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).
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