Kehrtarif; Änderung 2019
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Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 61/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet der letzte Satz: „Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Abgasanlagen über denselben Hauseingang zugänglich sind.“
1.2. Abs 2 entfällt.
(1) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit die Abgasanlage oder der Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Köpfe von Abgasanlagen (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Abgasanlagen können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.“
„(14) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.“
„
A. Grundbeträge
Tarifpost
Leistung
Euro
Anmerkung
1
Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
20,52 €
1), 2)
2
a)
Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossenen Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes, zB Küchenherde, Dauerbrandöfen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 11 kW
1,52 €
b)
Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossener Feuerstätte, soweit darauf nicht lit a anzuwenden ist, mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 49 kW
3,43 €
von 50 kW bis 99 kW
6,91 €
ab 100 kW
20,73 €
c)
Reinigen der Fangsohle
5,80 €
3
a)
Ausbrennen einer Abgasanlage mit angeschlossenen Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes, zB Küchenherde, Dauerbrandöfen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 11 kW
1,52 €
b)
Ausbrennen einer Abgasanlage mit angeschlossener Feuerstätte, soweit darauf nicht lit a anzuwenden ist, mit einer Nennleistung je Geschoß von
bis 49 kW
3,43 €
von 50 kW bis 99 kW
6,91 €
ab 100 kW
20,73 €
c)
Zeitaufwand für das Ausbrennen einer Abgasanlage, wenn dafür mehr als 30 Minuten erforderlich sind
12,83 €
d)
Reinigen des Verbindungsstückes
4,14 €
je angefangene fünf Minuten Arbeitszeit
4
Abziehen von neuen oder umgebauten Abgasanlagen
12,83 €
5
Kehren einer Selchkammer
12,83 €
6
a)
Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
bis 49 kW
39,00 €
ab 50 kW
45,28 €
b)
Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für feste Brennstoffe
bis 49 kW
51,83 €
ab 50 kW
58,11 €
c)
wird diese Messung nicht durch den zuständigen Rauchfangkehrer durchgeführt, beträgt die Gebühr für die mit der Abgasmessung vom Rauchfangkehrer durchzuführende Kontrolltätigkeit
8,44 €
7
● Teilnahme als Sachverständiger an Feuerbeschauen, Baukommissionen, Bauüberprüfungen, Überprüfung von Feuerungs- und Gasanlagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, soweit diese Überprüfung nicht schon anlässlich der Kehrtätigkeit oder der Abgasmessung erfolgt ist
● Erstellung von Befunden, Protokollen und Mängelmeldungen
12,83 €
8
● Fahrten und Gänge, die für die Erbringung von Leistungen nach TP 7 notwendig sind
● vom Kunden zu vertretende gesonderte Einzelgänge, wenn nicht TP 13 anzuwenden ist
● Gänge zu entlegenen Kehrobjekten (Gastgewerbebetriebe, Jagd-, Alm-, Schutzhütten udgl)
12,83 €
4), 5)
9
alle nicht mit den vorstehenden Leistungen in Verbindung stehenden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden
12,83 €
Anmerkungen:
Werden für ein Kehrobjekt auf schriftliches Verlangen des Kunden mehrere gesonderte Rechnungen ausgestellt, so ist die Objektgebühr durch die Anzahl der sich daraus ergebenden Abrechnungen zu teilen und für jede gesonderte Rechnung ein Zuschlag gemäß TP 15 zu verrechnen.
Die Objektgebühr entfällt beim vierten Kehrgang bei Objekten, welche über keine zentrale Wärmeversorgung verfügen und die ausschließlich mit Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes zB Küchenherd, Dauerbrandofen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung bis 11 kW ausgestattet sind.
Das nach dem Ausbrennen notwendige Kehren sowie die Kosten für das Ausbrennmaterial
werden gesondert verrechnet.
Der Zeitaufwand für die Leistung ist je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit zu berechnen.
Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges kann außerdem das nach reisegebührenrechtlichen
Vorschriften für Gemeindebedienstete jeweils festgesetzte Kilometergeld verrechnet werden.
B. Zuschläge
Tarifpost
Leistung
Höhe des Zuschlags
10
Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossenen Feuerstätten von der Fangsohle aus
● auf schriftliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder
● wenn auf Grund von baulichen Maßnahmen eine Kehrung von der Sohle aus erforderlich ist
50 % der TP 2
11
Herstellung einer Zugangsmöglichkeit zur Dachfläche für eine ordnungsgemäße Kehr- und Überprüfungstätigkeit außerhalb des Objekts
● auf schriftliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder
● wenn ein Zugang zur Dachfläche im Objekt nicht möglich ist
50 % der TP 2
12
Einsatz einer weiteren Person im Fall der TP 11
50 % der TP 2
13
Unmöglichkeit, zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Kehrplan ergebenden, nachweislich rechtzeitig bekannt gegebenen Termin
● Kehrgegenstände zu reinigen oder zu überprüfen oder
● Messungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 durchzuführen
wenn die Gründe dafür der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte zu vertreten hat
50 % der sonstigen Gebühren
14
Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden
100 % der sonstigen Gebühren
15
Ausstellen mehrerer gesonderter Rechnungen für ein Kehrobjekt auf schriftliches Verlangen des Kunden
5,50 € für jede gesonderte Rechnung
“
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