Salzburger Rettungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20190717_45Salzburger Rettungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
„(4a) Folgende Organisationen gelten für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisationen für die nachstehend genannten besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (§ 1 Abs 3):
2.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: „Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.“
2.2. Die Abs 4 und 5 lauten:
„(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2020 einen Beitrag von 1,40 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser Beitrag ist wie folgt aufzuteilen:
(5) Die gemäß den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge sind entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen, und zwar:
„(6) Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.“
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