Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20190717_44Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190717_44/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 46 betreffende Zeile.
Im § 16 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
Im § 17 Abs 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
Im § 19 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „in den Anhängen der im § 27 Z 2 zitierten Richtlinie oder“.
Im § 21 Abs 2 lautet der erste Satz: „Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen.“
Die §§ 22 und 23 lauten:
(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.
(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.
(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.“
§ 46 entfällt.
Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 2 wird nach der Wortfolge „Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 169/2019,“ eingefügt.
8.2. Nach Abs 10 wird angefügt:
„(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.“
Im § 53 lautet die Z 3:
Im Anhang 2 lautet die Z 13:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.