Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg (FELS-Gesetz); authentische Interpretation
LGBLA_SA_20190614_36Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg (FELS-Gesetz); authentische InterpretationGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 6 Abs 1 lit b des FELS-Gesetzes, LGBl Nr 77/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, ist dahingehend auszulegen, dass auch solche Wege und Straßen in das ländliche Straßennetz einbezogen werden können, die auf Grund der für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Allgemeinheit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, wenn und solange vom Straßenerhalter eine möglichst weitgehende öffentliche Nutzung gewährleistet wird.
Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
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