S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz
LGBLA_SA_20190613_35S.EU-Verordnungen-BegleitregelungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
(2) Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung der im Abs 1 genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Die Vollziehung der sich aus der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Vollziehung der sich aus den Art 8 und 9 der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Zur Unterstützung der Behörden (Abs 1) bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG), Jagdschutzorgane (§ 113 JG) und Fischereischutzorgane (§ 29 Fischereigesetz 2002) beigezogen werden. Diese Wacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:
(4) Den im Abs 3 genannten Wacheorganen, den sonst mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behördenorganen sowie sonstigen Personen, die von der zuständigen Behörde (Abs 1) beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei den im Abs 3 genannten Organen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 10 IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Salzburg vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art 7 Abs 1 IAS-Verordnung festzulegen.
Die Landesregierung kann einen Aktionsplan im Sinn des Art 13 IAS-Verordnung erstellen (Landesaktionsplan), in dem Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festgelegt werden, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Land Salzburg verhindert werden soll.
Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art 19 IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Salzburg weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art 19 Abs 1 und 3 IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art 19 Abs 1 IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art 12 Abs 1 IAS-Verordnung angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art 7 IAS-Verordnung sowie Maßnahmen gemäß den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes festlegen.
Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach § 4 oder von Managementmaßnahmen nach § 5 ist der jeweilige Entwurf im Rahmen des Internetauftrittes des Landes bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes oder über Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der IAS-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.
(3) Nutzer im Sinn der Nagoya-Verordnung haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Nagoya-Verordnung oder Nagoya-Durchführungsverordnung erforderlich sind, zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art 5 Abs 4 zweiter Unterabsatz Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art 4 Z 5 Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art 9 Abs 6 Nagoya-Verordnung
(1) Verstöße gegen die Art 4 und 7 Nagoya-Verordnung, gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs 3 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 € zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Dieses Gesetz verweist auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union:
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Invasive Arten-Gesetz – IAG, LGBl Nr 9/2017, außer Kraft.
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