Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung
LGBLA_SA_20190502_30Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 51/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Gepäck-, Dach- oder Schiträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.“
1.2. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionsfähigen Heizung und Klimaanlage ausgerüstet sein.
(5) Die Kraftfahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 6 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl Nr L 171 vom 29. Juni 2007, entsprechen. Unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Typenscheines, einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder eines Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung darüber einzuholen, dass das Fahrzeug dieser Voraussetzung entspricht.
(6) Abs 4 betreffend die Klimaanlage und Abs 5 gelten nicht
(7) Die Kraftfahrzeuge gemäß Abs 6 erster Satz müssen ab 1. Juli 2021 alle Voraussetzungen des Abs 4 erfüllen und mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 entsprechen.
(8) Die Bestimmungen der Abs 5 bis 7 gelten nicht für Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.
(9) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Zulassungsbesitzers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug eine Ausnahme von den Voraussetzungen der Abs 4, 5 und 7 erteilen, wenn auf Grund der Ausrichtung der Gewerbeausübung ansonsten das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten.“
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
In Vorbereitung der Verordnung LGBl Nr 30/2019 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2018/0606/A durchgeführt worden.“
„(16) Die §§ 2 Abs 2 und Abs 4 bis 9, 43a und 43b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
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