Salzburger Anpassungsverordnung 2019 an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung
LGBLA_SA_20190417_27Salzburger Anpassungsverordnung 2019 an die Europäische Datenschutz-GrundverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs 7 des Salzburger Archivgesetzes, LGBl Nr 53/2008, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landesarchiv-Benutzerordnung, LGBl Nr 53/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge „gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften“ durch die Wortfolge „unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
1.2. Im zweiten Satz entfällt die Jahreszahl „2000“.
„(2) § 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
Auf Grund des § 49 Abs 5 des Bediensteten-Schutzgesetzes, LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung – LBSKV, LGBl Nr 78/2001, wird geändert wie folgt:
Im § 10 wird das Wort „Datenübertragung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Nach § 10 wird angefügt:
§ 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
Auf Grund des § 8 Abs 5 des Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1981, LGBl Nr 80, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrerschutz-Kommissionsverordnung – LF-LSKV, LGBl Nr 80/2010, wird geändert wie folgt:
Im § 10 wird das Wort „Datenübertragung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Im § 11 wird angefügt:
„(3) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
Auf Grund des § 35 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000, LGBl Nr 1, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung – LKWO 1978, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 75/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 12 Abs 7 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 65 wird angefügt:
„(6) § 12 Abs 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
Auf Grund des § 31 des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes 2000, LGBl Nr 2, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landarbeiterkammer-Wahlordnung – LAK-WO 2000, LGBl Nr 91, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 56/2015 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 9 Abs 1 erster Satz und im Abs 3 vorletzter Satz wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 31 wird angefügt:
„(5) § 9 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
Auf Grund des § 72a Abs 5 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wildfallen-Verordnung 1996, LGBl Nr 98, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird im ersten Satz vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 8 wird angefügt:
„(5) § 3 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
Auf Grund des § 42 Abs 5 des Salzburger Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 7/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 und 3 jeweils das Wort „persönlichen“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
1.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.2.1. Im ersten Satz werden das Wort „Zustimmungserklärung“ und das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
1.2.2. Im zweiten Satz wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.
„(4) § 8 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.“
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