Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; Änderung
LGBLA_SA_20190411_23Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 1 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die die §§ 2b, 2c und 2d betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
1.3. Die den § 4b betreffende Zeile lautet:
1.4. Die die §§ 13a und 13b betreffenden Zeilen entfallen.
1.5. Nach der den § 19 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.6. Nach der den § 20 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.7. Nach der § 69a betreffenden Zeile wird eingefügt:
Das Land Salzburg bekennt sich zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte als ein Mittel zur Unterstützung der Familien. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Erhaltung der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung mit hoher Qualität.
(1) Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen. In diesem Sinn gehört es auch zu den Aufgaben der Kinderbetreuung, die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter gemäß zu fördern.
(2) Betreuungseinrichtungen und Tageseltern haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Bildungseinrichtungen und Tageseltern haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(3) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, in den Betreuungseinrichtungen verboten. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung eine Missachtung dieses Verbots wahr, hat sie oder er einer erziehungsberechtigten Person ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Nimmt die Leiterin oder der Leiter der Betreuungseinrichtung nach diesem Angebot eine weitere Missachtung des Verbots nach dem ersten Satz wahr, hat sie oder er eine erziehungsberechtigte Person zu ermahnen und dies zu dokumentieren.
(1) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.
(2) Für jedes Kind ist in dem Kinderbetreuungsjahr, in dem es das erste Mal eine Betreuungseinrichtung besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.
(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifizierten Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK bzw ab dem Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ bzw ab dem Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 BESK-DaZ kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019. Kinder, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden bis 31. Oktober des folgenden Kindergartenjahres erneut einer Sprachstandsfeststellung unterzogen und erhalten erforderlichenfalls im letzten Kindergartenjahr erneut Sprachförderung. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.“
(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten Betreuungseinrichtung verpflichtet (‚Besuchspflicht‘; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht gelten die folgenden Betreuungseinrichtungen als geeignet, wenn diese Einrichtungen pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan gemäß § 13 Abs 5 Z 1 zu diesen Zeiten umgesetzt wird und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:
Für den Besuch einer Betreuungseinrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist für den Zeitraum, in dem vom Land eine Sonderförderung für die Besuchspflicht gemäß § 2d gewährt wird, kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.
(1) Die Rechtsträger von Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder betreut werden, erhalten ab dem Kindergartenjahr 2018//2019 als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 850 € je besuchspflichtigem Kind. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Tagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Landesregierung.“
4.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung hat die oder der Betreffende eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(4) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
5.1. Abs 1 lautet:
„(1) Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Landesregierung.“
5.2. Im Abs 2 wird angefügt:
5.3. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.“
6.1. Die Überschrift lautet: „Betreuung in Tagesbetreuungseinrichtungen“
6.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Einem Rechtsträger ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn er selbst oder im Fall einer juristischen Person jedes zu seiner Vertretung nach außen befugte Organ voll handlungsfähig und in charakterlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.
(4) Der Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung darf nur solche Personen als Betreuungspersonen oder als Leitung einer Tagesbetreuungseinrichtung einsetzen, die dazu auch persönlich geeignet sind.
(5) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn Vorstrafen vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.
(6) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung der eingesetzten Betreuungspersonen und der Leitung vor der Aufnahme der (Betreuungs-)Tätigkeit zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.“
7.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
7.2. Nach Abs 1 (neu) Z 1 wird eingefügt:
7.3. Abs 1 (neu) Z 2 lit d lautet:
7.4. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) In Tagesbetreuungseinrichtungen sind die im § 13 Abs 5 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden. Tageseltern haben außer im Fall des § 2b Abs 5 Z 4 nur die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
„(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
(1b) Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 8 vorzugehen.“
„(6a) Fördermittel des Landes für eine Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern sind auch ohne bescheidmäßige Feststellung eines Bedarfs gemäß Abs 4 dann zu gewähren, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung der auf diese entfallenden Fördermittel gemäß § 10 vorliegt.“
Im § 10 Abs 1 lautet der letzte Satz:
Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Abs 5 lautet:
„(5) Im Hinblick auf die Bildungsaufgaben gemäß § 1a und die Aufgabenstellung der Kindergärten gemäß Abs 1 sind folgende pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
11.2. Abs 5a entfällt.
Die §§ 13a und 13b entfallen.
Im § 19 Abs 1 wird angefügt:
Nach § 19 wird eingefügt:
(1) Der Rechtsträger darf nur solche Personen im Kinderdienst (§ 19 Abs 1) einsetzen, die dazu auch persönlich geeignet sind.
(2) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn Vorstrafen vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung des im Kinderdienst eingesetzten Personals vor der Aufnahme der Tätigkeit im Kinderdienst zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.“
„(5) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen. Bei der Beurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der betreffende Kindergarten ausschließlich für Kinder ihrer Muttersprache bestimmt ist. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden. Verfügen gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen nicht über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, so sind diese durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erreichen. Werden Kindergartenpädagoginnen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.“
Personen, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, aber nicht Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sind, haben nachzuweisen:
„(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
Im § 28 Abs 2 lautet der erste Satz: „An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 2. November (Allerseelen), am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt und an Tagen der Weihnachts- und der Osterferien (§ 2 Abs 4 Z 2 und 4 SchulzeitG 2018) sind die öffentlichen Kindergärten grundsätzlich geschlossen zu halten.“
Nach § 35 Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 25 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.“
„(4a) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung der jeweiligen Person vor der Aufnahme der Tätigkeit zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.“
„(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a und c und der persönlichen Eignung gemäß § 53 Abs 1, 2 und 4 sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 61 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.“
„(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,
„(4a) Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 1b Abs 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.“
24.1. Im Abs 1 wird in der Z 13 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
24.2. Im Abs 2 Z 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(1) Die §§ 1, 1a, 1b, 2b, 2c, 4 Abs 1, 3 und 4, 4a Abs 1, 2 und 4, 4b Abs 3, 4, 5 und 6, 5 Abs 1 und 2, 7 Abs 1a und 1b, 9 Abs 6a, 10 Abs 1, 13 Abs 5, 19 Abs 1, 19a, 20 Abs 5, 20a, 25 Abs 1a, 28 Abs 2, 35 Abs 1a, 53 Abs 4a, 58 Abs 1a, 61 Abs 1a, 65a Abs 4a, 66 Abs 1 und 2 und 69b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 Abs 5a, 13a und 13b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.
(2) § 2d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen Verfahren sind von der Landesregierung fortzuführen.
(4) Abweichend von § 2b Abs 1 haben die Gemeinden die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Kindern, die bis zum 31. August 2019 das fünfte Lebensjahr vollendet haben, spätestens bis 31. März 2019 über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(5) Abweichend von § 2b Abs 4 besteht im Kindergartenjahr 2018/2019 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.“
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