Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2019 – 2021
LGBLA_SA_20190410_22Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2019 – 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 70 Abs 1 lit b und 104c Abs 1, 2 und 4 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen,
(2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix) erteilt werden.
(2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:
Auerhuhn
höchstens
Birkhuhn
höchstens
96
435
(3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:
Verwaltungsbezirk
Auerhuhn
höchstens
Birkhuhn
höchstens
Hallein (Tennengau)
8
35
Stadt Salzburg
0
0
Salzburg-Umgebung (Flachgau)
3
10
St Johann im Pongau (Pongau)
32
115
Tamsweg (Lungau)
22
85
Zell am See (Pinzgau)
31
190
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden:
(2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden.
(3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt.
(4) Die Entnahme darf nur durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm durchgeführt werden. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden.
(5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 11. April 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.
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