Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter; Änderung
LGBLA_SA_20190410_21Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 20 Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung und des § 2 Abs 1 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl Nr 104/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter erlassen werden, LGBl Nr 72/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, wird geändert wie folgt:
Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter erlassen werden“
Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird das Wort „Schibegleiter“ durch den Ausdruck „Schi(Snowboard)begleiter“ ersetzt.
2.2. Im Abs 2 werden im ersten Satz die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
2.3. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Grundsätzlich ist für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang durchzuführen; getrennte Ausbildungslehrgänge sind insbesondere bei einer besonders großen Teilnehmerzahl zulässig.“
2.4. Im Abs 5 lautet der zweite Satz: „Sieht sich der SBSSV nicht in der Lage, auf Grund der Versäumung einzelner Vortragsstunden des Lehrganges eine solche Bescheinigung auszufolgen, hat auf Antrag des Lehrgangsteilnehmers die Schischulbehörde unter Berücksichtigung der Anzahl der versäumten Stunden sowie der dafür geltend gemachten Gründe darüber zu entscheiden, ob der Teilnehmer am Lehrgang im Sinn des Abs 4 teilgenommen hat.“
(1) Zum Ausbildungslehrgang für Schischulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(2) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einer für Snowboarding als dazu gleichwertig anerkannten Prüfung nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang für Schibegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Landesschilehrer-Prüfung nachweisen können sowie entweder die Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einen Alpinlehrgang gemäß § 22 Abs 2 lit b des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes absolviert haben und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(4) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardbegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung oder der Snowboardlehrer-Prüfung nachweisen können sowie entweder die Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einen Alpinlehrgang gemäß § 26a Abs 2 lit b des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes absolviert haben und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungen erfolgt gemäß § 21a des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes.“
Die Unternehmerprüfung ist vor einer gemäß § 20 Abs 3 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wenn nicht anderes bestimmt ist.“
5.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Prüfungskommission hat bei Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Jahr, einen Termin zur Ablegung der Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter anzuberaumen.“
5.2. Abs 2 lautet:
„(2) Bei der Festlegung des Prüfungstermines ist anzustreben, dass die Prüfungen jeweils im Anschluss an einen Ausbildungslehrgang stattfinden, wobei jedoch zwischen Lehrgangsende und Beginn der Prüfungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche zu liegen hat.“
6.1. Im Abs 2 wird das Wort „Schibegleiter“ durch den Ausdruck „Schi(Snowboard)begleiter“ ersetzt.
6.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Schischulbehörde kann darüber hinaus den Ersatz einzelner Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände gestatten, wenn auf Grund der vom Prüfungskandidaten nachgewiesenen Ausbildungen und Prüfungen (zB Studium der Rechtswissenschaften) oder auf Grund sonstiger Umstände (zB langjährige Tätigkeit als Unternehmer) gewährleistet erscheint, dass der Prüfungskandidat über die durch den Ausbildungslehrgang zu vermittelnden Kenntnisse bereits verfügt.“
Schischulbehörde im Sinn dieser Verordnung ist der Vorsitzende des SBSSV.“
8.1. Die Überschrift lautet: „In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
8.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Die §§ 1 Abs 1, 2, 3 und 5, (§) 2, 4, 5, 12 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2019 treten mit 1. Mai 2019 in Kraft.“
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